„Bär“ in Lohmar angefahrenSchmerzensgeld für Jeck zu hoch – Autofahrer zieht Kürzeren

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Am Unfallort liegen das Kostüm und die Schuhe des schwer verletzten Studenten.

von Iris Klingelhöfer (iri)

Bonn/Lohmar – Im Dezember sprach das Bonner Landgericht einem Autofahrer (61) eine Mitschuld an einem tragischen Unfall zu. Der 61-Jährige hatte Karneval 2018 einen „Bären“ angefahren und schwerst verletzt. Der Student (20), der ein Bärenkostüm trug, war nachts in Lohmar betrunken auf die Fahrbahn der B484 gelaufen. 

Der Autofahrer wurde dazu verurteilt, 6000 Euro Schmerzensgeld an den jungen Karnevalisten zu zahlen. Das war ihm zu viel, daher legte er gegen das Urteil Berufung ein. 

„Bär“ in Lohmar angefahren: Autofahrer (61) zieht eingelegte Berufung zurück

Das Oberlandesgericht Köln hatte über die Haftungsquote zu entscheiden. Die sei nicht zu hoch, heißt es jetzt. Daraufhin hätten die Beklagten – der 61-jährige Fahrer und die Haftpflichtversicherung seines Opel Corsa – die Berufung zurückgenommen. 

Der „Bär“ war mit rund 1,5 Promille alkoholisiert gewesen, als er am Abend des 13. Februar 2018 auf die Fahrbahn geriet. „Obwohl der Kläger für die Entstehung des Schadens maßgebliche Ursachen damit grob fahrlässig selbst herbeigeführt habe, habe sich auch die mit einem Kfz verbundene sogenannte „Betriebsgefahr“ in geradezu klassischer Weise verwirklicht. Auch gegenüber einem sich grob fahrlässig verhalten-den Fußgänger hafte ein Autofahrer, wenn er sich selbst nicht wie ein „Idealfahrer“ verhalten habe“, heißt es in der Begründung des Oberlandesgerichts (OLG). 

„Bär“ in Lohmar angefahren: Alkoholisierte Fußgänger an Karneval nicht gänzlich unwahrscheinlich

Die 61-Jährige hatte behauptet, der verkleidete Student sei erst im letzten Moment vor das Auto getreten und der Unfall von ihm unter keinen Umständen zu verhindern gewesen. Doch das sei nicht bewiesen worden, so das OLG. Es sei nicht mehr feststellbar, wann der junge Mann die Fahrbahn betreten habe. Auch ein Sachverständiger hätte zur Klärung dieser Frage nichts beitragen können.

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„Angesichts der Verkehrssituation, die bei Nacht und Feuchtigkeit besondere Aufmerksamkeit des Fahrers erfordert habe, sei eine Mithaftung in Höhe einer Betriebsgefahr von 25% angemessen, zumal alkoholisierte Fußgänger an Karneval nicht gänzlich unwahrscheinlich seien“, heißt es weiter.  

Der Autofahrer beziehungsweise seine Versicherung müssen neben einem Viertel der materiellen Schäden auch ein Schmerzensgeld bezahlen.