Wer seine Autogarage als Lagerraum nutzt, muss aufpassen: Wenn der Parkplatz nicht mehr als solcher dient, kann das Probleme geben.
Urteil von Kölner GerichtAchtung, Garagenbesitzer sollten das lesen – es drohen Probleme

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Eine für ein Auto genehmigte Garage ist kein reiner Lagerraum – ein Fahrzeug muss stets Platz finden können.
Garagen, die baurechtlich zum Abstellen von Fahrzeugen genehmigt wurden, dürfen nicht ohne weiteres als Lager dienen. Das zeigt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln, auf das der Immobilienverband Deutschland (IVD) hinweist. Es wurde bereits am 26. Juni 2025 gesprochen. Die Garage muss dann auch als Stellplatz für ein Fahrzeug nutzbar bleiben. (Az.: 8 K 6166/24)
Ändert sich die Nutzungsart der Garage, wird sie etwa hauptsächlich als Lager verwendet und nicht als Stellplatz, kann eine Genehmigung dafür erforderlich werden. Wer allerdings nur ein paar einzelne Gegenstände lagert, ohne den Stellplatz zu blockieren, braucht in der Regel keine Genehmigung.
Urteil aus Köln: Garagenbesitzer sollten das wissen
Bei Wohnungen mit einem dazugehörigen Tiefgaragenstellplatz sieht es ähnlich aus. Die individuellen Stellplätze dürfen nicht regelmäßig als Lagerfläche genutzt werden. Schränke, Regale und große Boxen auf der Fläche verstoßen ebenso gegen die Nutzungsbedingungen eines Stellplatzes und können zusätzlich brandschutzrechtliche Bedenken aufwerfen.
Eine Eigentümergemeinschaft dürfte bei Verstößen erst einmal die Unterlassung beantragen, und bei anhaltendem Fehlverhalten Ordnungsmittel verhängen. Der IVD weist auch hier auf ein Urteil hin, in dem Fall vom Amtsgericht Hamburg-St. Georg (Az.: 980a C 10/23 WEG). (dpa)

