Nach einem Fahrradunfall hat eine Frau vor dem Kölner Landgericht auf Schmerzensgeld geklagt. Jetzt liegt die Entscheidung vor.
Nach SturzRadfahrerin zieht vor Kölner Landgericht – Fotobeweis entpuppt sich als Eigentor

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Eine Fahrradfahrerin hat vor dem Kölner Landgericht nach einem Sturz auf Schmerzensgeld geklagt. Am Mittwoch (31. Mai 2023) gab das Gericht die Entscheidung bekannt. Das Symbolfoto vom 8. Juli 2022 zeigt eine Radlerin auf der Zülpicher Straße.
Hubbel, Schlaglöcher, Rillen: Jede Radfahrerin, jeder Radfahrer kennt die Gefahren. Das Kölner Landgericht musste jetzt in einem Fall entscheiden, bei dem eine Radlerin wegen einer Erhöhung in der Teerdecke regelrecht über den Lenker geflogen ist.
Die Frau klagte auf Schmerzensgeld. Im Verfahren hatte sie ein Foto der Stelle eingereicht – und damit ein Eigentor geschossen.
Landgericht Köln: Radfahrerin klagt wegen Sturz auf Schmerzensgeld
Die Klägerin war mit ihrem Fahrrad kurz vor Mittag in der Stadt Wiehl unterwegs. Im Bereich eines Ortseingangs mündete die Straße in eine Ortsstraße. Dort befindet sich eine zirka 30 Zentimeter breite und etwa zehn Zentimeter hohe Teer-Erhöhung, welche sich quer über die gesamte Fahrbahn zieht und der Ableitung von Oberflächenwasser dient.
Als die Radlerin darüber fuhr, soll ihre Fahrt abrupt abgebremst worden sein. In der Folge soll sie nach vorn über ihr Fahrrad gestürzt und in einigen Metern Entfernung zu Fall gekommen sein. Sie behauptet: Aufgrund der schwarzen Fahrbahndecke der Straße und der ebenfalls schwarzen Teer-Erhöhung habe sie diese nicht rechtzeitig erkennen können.
Urteilsbegründung des Landgerichts Köln geht in klare Richtung
Daher wollte sie von der Stadt Wiehl als Straßenträger neben Schmerzensgeld auch die Feststellung einer umfänglichen Schadensersatzverpflichtung. Diesen Antrag wies das Kölner Landgericht als unbegründet zurück, wie es am Mittwoch (31. Mai 2023) bekannt gab.
Zwar habe die Stadt dafür Sorge zu tragen, dass die Straße sich in einem Zustand befindet, der eine möglichst gefahrlose Benutzung zulasse – dies bedeute aber nicht, dass Straßen schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein müssen, so die Begründung.
In dem Fall habe auch kein verkehrswidriger Zustand der Straße vorgelegen. In der Begründung heißt es: Bereits auf dem von der Klägerin selbst eingereichten Lichtbild sei zu sehen, dass die Teer-Erhöhung sich vom übrigen Bodenbelag deutlich unterscheide. Sie sei dunkler als der Asphalt des Weges.
Eine aufmerksame Radfahrerin beziehungsweise ein aufmerksamer Radfahrer habe erkennen können, dass sich dort ein Hindernis befinde und auch ohne Hinweisschild sei die etwaige Gefahrenstelle bei Tageslicht ohne weiteres wahrnehmbar gewesen.
Entscheidung des Landgerichts Köln: Lediglich eine Bodenwelle
Darüber hinaus, so das Gericht, sei nicht erkennbar, ob es sich überhaupt um eine Gefahrenstelle handele. Es habe kein Straßenschaden vorgelegen, die Teer-Erhöhung diene vielmehr der Ableitung von Oberflächenwasser. Die streitgegenständliche Straße sei auch kein Fahrradweg, sodass Fahrradfahrerinnen und Fahrradfahrer nicht erwarten könnten, dass die Straße besonders für sei hergerichtet sei.
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Fahrradfahrende müssten jederzeit mit Unebenheiten rechnen, heißt es in der Begründung weiter. Es handele sich lediglich um eine Bodenwelle, die bei reduzierter Geschwindigkeit von einer Fahrradfahrerin/einem Fahrradfahrer gefahrlos überquert werden können.
Die Klägerin treffe darüber hinaus ein anspruchsausschließendes Mitverschulden, da sie ihre Geschwindigkeit nicht dem deutlich zu erkennenden Hindernis angepasst habe. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. (iri)