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Kölner TV-Moderatorin gefeuertArbeitsgericht entscheidet: Kündigung ist wirksam

Eine Anzeige in der Börse zeigt die Dax-Kurve und verschiedene Börsenkurse.

Die Klägerin gilt als Finanz- und Börsenexpertin. Unser Symbolbild zeigt die Dax-Kurve und verschiedene Börsenkurse in der Börse am 15. Januar 2014. 

Ein Nebenjob ohne Erlaubnis des Arbeitgebers: Das kann ins Auge gehen. Für eine TV-Moderatorin hat das üble Folgen.

von Iris Klingelhöfer (iri)

Sie ist seit vielen Jahren ein bekanntes Gesicht im Fernsehen, gilt als Finanz- und Börsenexpertin. Kürzlich musste die TV-Moderatorin (55) eines Kölner Senders eine schwere Niederlage vor dem Kölner Arbeitsgericht einstecken. 

Ihre Kündigung ist wirksam! Das gab das Gericht nun bekannt. 

Wegen Nebenjob: Kölner TV-Moderatorin wurde gekündigt

Der TV-Moderatorin war Anfang 2023 gekündigt worden, nachdem sie erneut eine Online-Börsenkolumne für eine Tageszeitung verfasst hatte. Dies hatte sie unter anderem bereits am 29. September 2022 getan, woraufhin sie am 4. Oktober 2022 abgemahnt worden war. 

Als die 55-Jährige trotz Abmahnung am 1. Januar 2023 eine weitere Kolumne veröffentlichte, erhielt sie vom Sender die Kündigung. „Der Arbeitsvertrag schränkt die Möglichkeit von Nebentätigkeiten ein und sieht vor, dass zuvor eine Genehmigung erfolgen muss“, heißt es in einer Erklärung des Arbeitsgerichts. 

Bekannte Moderatorin zog wegen Kündigung vor Kölner Arbeitsgericht

Zuvor war die Moderatorin vor dem Kölner Arbeitsgericht in einem einstweiligen Verfügungsverfahren unterlegen. Dabei wollte sie ihren Arbeitgeber verpflichten, die Nebentätigkeit zum Verfassen einer wöchentlichen Kolumne zu genehmigen. Das Gericht urteilte aber, dass die begehrte Nebentätigkeit eine „nicht genehmigungsfähige Konkurrenztätigkeit“ darstelle.

Rums! Dann die Kündigung, wogegen die bekannte Moderatorin vors Kölner Arbeitsgericht zog. Dort kassierte sie nun eine weitere Klatsche: Die 9. Kammer bestätigte ihre Kündigung.

Kölner Arbeitsgericht: So begründet es seine Entscheidung

In der Urteilsbegründung heißt es, dass es sich bei der Online-Kolumne um Wettbewerbstätigkeit handelt, da sowohl der Arbeitgeber als auch der Zeitungsverlag Unternehmen sind, die sowohl im Bereich der TV- als auch der Onlineberichterstattung aktiv seien. 

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Zudem betreffe die Börsenkolumne der Moderatorin den fachlichen Kernbereich ihrer Tätigkeit für den beklagten TV-Sender. „Gerade in diesen Themen hat die Klägerin sich in der Vergangenheit eine große Reputation aufgebaut, mit der sie bislang für die Beklagte in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten ist“, so die Erklärung des Gerichts.

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Und weiter: „Ein Arbeitnehmer, der während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Wettbewerbstätigkeiten entfalte, verstoße gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers. Dies könne eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.“

Der Arbeitgeberin sei hier die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar. Deren Vertrauen in einen störungsfreien Verlauf des Arbeitsverhältnisses sei nach den bewussten, fortgesetzten, groben Pflichtverletzungen der Klägerin gänzlich aufgebraucht, heißt es in der Urteilsbegründung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.