Klage wegen saftiger GebührenVor Kölner Gericht: E-Scooter-Betreiber kassieren Klatsche

E-Scooter liegen auf einem Gehweg und versperren den Weg.

E-Scooter liegen auf dem Gehweg und versperren den Weg (undatiertes Symbolfoto): Wer hat sich da nicht schon mal darüber aufgeregt? 

E-Scooter-Betreiber haben geklagt, weil sie die neuen Gebührentarife der Stadt Köln nicht zahlen wollen. Jetzt hat das Verwaltungsgericht entschieden. 

Das Kölner Verwaltungsgericht hat am Mittwoch (11. Januar 2023) die Klagen von vier E-Scooter-Betreibern abgewiesen. Diese hatten gegen die von der Stadt festgesetzten Sondernutzungsgebühren für den Betrieb von gewerblichen Verleihsystemen für E-Scooter geklagt.

Der Stadtrat hatte im Mai letzten Jahres die Sondernutzungssatzung geändert und neue Gebührentarife festgesetzt. Die saftigen Gebühren – 85 bis 130 Euro pro Elektroroller und Jahr – wollten die E-Scooter-Betreiber aber nicht hinnehmen. 

Zu hohe Gebühren: E-Scooter-Betreiber mit Klagen gegen Stadt Köln

Der Stadt hatte die hohen Gebühren unter anderem damit begründet, dass von E-Scootern, die ordnungswidrig auf Fuß- und Radwegen abgestellt werden, eine erhebliche Beeinträchtigung für die Allgemeinheit ausgehe. Gegen die Gebührenbescheide erhoben die E-Scooter-Verleiher Bolt, LimeBike, TIER und VOI Ende August 2022 jeweils Klage beim Verwaltungsgericht Köln. TIER stellte zudem einen Eilantrag.

Sie machen geltend, dass die Gebühren praktisch dazu führten, das Angebot von E-Scootern im Stadtgebiet zu verhindern. Dies widerspreche dem Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz (FaNaG NRW). Zudem seien die Gebühren unverhältnismäßig hoch im Vergleich zu denen für Leihfahrräder und Carsharing-Angeboten.

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Dem ist das Gericht aber nicht gefolgt und entschied, dass die Sondernutzungsgebühr rechtmäßig ist.

Begründung: „Die Gebühren tragen dem Umstand Rechnung, dass es infolge der Verleihsysteme der Klägerinnen immer wieder zu Behinderungen auf Fuß- und Radwegen durch nicht ordnungsgemäß abgestellte oder umgefallene E-Scooter kommt. Ähnliches kommt in Bezug auf Leihfahrräder seltener vor.“

Zudem würden sowohl Bike- als auch Carsharing-Angebote einen größeren Beitrag zur Reduzierung des individuellen Autoverkehrs leisten als E-Scooter. Die Gebühren würden auch nicht dazu führen, dass jegliche Form des E-Scooter-Verleihs unwirtschaftlich sei, heißt es weiter in der Begründung. Das Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz bezwecke nicht den Schutz des spezifischen Geschäftsmodells der Klägerinnen.

Gegen die Urteile steht den Beteiligten die Berufung und gegen den ebenfalls jetzt abgelehnten Eilbeschluss die Beschwerde zu. Darüber würde dann jeweils das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden. (iri)