Außengastro schon um 22 Uhr dicht? Das wollten zwei Bonner Gaststättenbetreiber nicht hinnehmen. Jetzt hat das Kölner Verwaltungsgericht über ihre Eilanträge entschieden.
Schock für NachtschwärmerKölner Gericht entscheidet über Außengastro in Nachbarstadt

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Wenn es wärmer wird, wird's draußen voll, wie hier im Juli 2020 auf dem Kölner Friesenplatz.
Kaum wird es wärmer, zieht es auch die Nachtschwärmer nach draußen. Die Bänke und Stühle vor den Kneipen sind voll, es wird gequatscht, gefeiert und mit zunehmendem Alkoholkonsum immer lauter – und das bis spät in die Nacht.
Das Verwaltungsgericht Köln hat jetzt im Fall zweier Bonner Gaststätten eine Entscheidung in Sachen Außengastronomie getroffen, welche die Betreiber sowie die Gäste nicht freuen wird – viele Anwohnende dafür umso mehr.
Kölner Gericht: Eilanträge zweier Bonner Gastronomen verhandelt
Demnach ist es voraussichtlich rechtmäßig, dass die Stadt Bonn den Außengastronomiebetrieb der beiden Gaststätten in der Altstadt aus Lärmschutzgründen von 24 auf 22 Uhr verkürzt hat. Dies hat das Verwaltungsgericht am Mittwoch (29. März 2023) im Eilverfahren entschieden und damit die Eilanträge der Betreiber teilweise abgelehnt.
Seit 2014 dürfen in der Bonner Altstadt öffentliche Pkw-Stellplätze von April bis Oktober beziehungsweise seit der Corona-Pandemie ganzjährig für Außengastro genutzt werden. Das unmittelbare Nebeneinander von Gaststätten- und Wohnnutzung sorgt für Reibereien. So gab es im streitigen Bereich der Breite Straße/Ecke Dorotheenstraße bereits seit längerem Lärmkonflikte, insbesondere ab 22 Uhr.
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Im Jahr 2021 kam ein Lärmschutzgutachten für diesen Bereich zu dem Ergebnis, dass die durch den Außengastro-Betrieb der Gaststätten verursachten Geräusche das zumutbare Maß überschritten. Die Stadt Bonn verlängerte daraufhin deren Sperrzeit von 24 auf 22 Uhr und untersagte (ganztägig) Bildübertragungen in die Außenbereiche.
Eilanträge von Gastronomen vor Kölner Gericht teilweise erfolgreich
„Die dagegen gerichteten Eilanträge der Gaststättenbetreiber hatten nur teilweise Erfolg“, so eine Sprecherin des Kölner Verwaltungsgerichts. So wird es den Betreibern weiterhin erlaubt, draußen zum Beispiel Fußballspiele zu zeigen. In Bezug auf die verlängerte Sperrzeit gab es jedoch eine Klatsche.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die gemessenen nächtlichen Lärmimmisionen, die Vielzahl der Lärmbeschwerden aus der Nachbarschaft sowie die Protokolle von Ordnungsamt- und Polizeieinsätzen für das Vorliegen unzumutbarer Lärmimmissionen sprechen, die nachts ab 22 Uhr durch die Gaststätten verursacht werden.
Der Gesundheitsschutz der Anwohnenden überwiege in den hier streitigen Einzelfällen dem wirtschaftlichen Interesse der Gaststättenbetreiber, die Außengastronomie auch nach 22 Uhr zu betreiben, so das Verwaltungsgericht. Anders sähe es tagsüber aus.
Kölner Gericht: Spezifischer Charakter der Altstadt Bonn zu berücksichtigen
Die Gerichtssprecherin: „Gegenwärtig fehlen tragbare Anhaltspunkte für die Annahme, dass tagsüber unzumutbare Lärmimmissionen verursacht werden.“ Dabei werde bei der Frage der Zumutbarkeit auch der spezifische Charakter der Bonner Altstadt zu berücksichtigen sein.
Gegen die Beschlüsse des Kölner Verwaltungsgerichts können die Beteiligten Beschwerde einlegen. Darüber würde dann gegebenenfalls das Oberverwaltungsgericht Münster entscheiden. (iri)