Ein Kölner hat geklagt, weil er sich durch den Strahler seines Nachbarn belästigt fühlt. Der Lichtkegel würde auch das Schlafzimmer seiner mit im Haus lebenden Mutter beleuchten.
Mutti gewecktKölner Gericht entscheidet in skurrilem Zoff

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Das Kölner Landgericht (Archivbild) hat am 11. September 2025 die Klage in einem Strahler-Zoff zurückgewiesen.
Aktualisiert
Wenn nachts regelmäßig der Bewegungsmelder das Außenlicht anknipst, kann das unter Umständen ganz schön nerven. Vor allem, wenn das eigene Schlafzimmer betroffen ist. Das Kölner Landgericht hatte jetzt in so einem Fall zu entscheiden.
Geklagt hat der Eigentümer eines Einfamilienhauses in Köln. Der Zankapfel: ein Strahler des Mehrfamilienhauses direkt nebenan, der mit einem Bewegungsmelder ausgestattet ist.
Der Lichtkegel, so der Kläger, würde sein Haus, insbesondere das Schlafzimmer seiner Mutter, die bei ihm wohnt, beleuchten. Seine Mutter würde daher entweder keinen Schlaf finden oder vom einfallenden Licht geweckt werden.
Der Kölner hatte den Eigentümer des vermieteten Nachbarhauses bereits vorgerichtlich erfolglos aufgefordert, die aus seiner Sicht unzumutbaren Lichteinwirkungen durch den Strahler zu beseitigen. Auch eine vorgerichtliche Streitschlichtung brachte nichts.
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Deshalb zog er vor Gericht. Die Forderung: Der Nachbar soll Maßnahmen ergreifen, damit der Lichtkegel des Strahlers nicht bis auf sein Grundstück, vornehmlich nicht in sein Haus reicht. Rollläden oder Gardinen hat er nämlich in den zur gemeinsamen Grundstücksgrenze liegenden Räumen nicht.
Strahler-Zoff in Köln: Klatsche in erster Instanz
In erster Instanz vor dem Amtsgericht gab es für den Kölner prompt eine Klatsche. Dabei hatte sich der Richter sogar vor Ort selbst ein Bild gemacht. Ergebnis: Zwar gebe es eine Eigentumsbeeinträchtigung durch das Strahler-Licht, der Kläger habe dies aber zu dulden. Die Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist, richte sich grundsätzlich nach dem Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“ und danach, was diesem zuzumuten sei.
So wurde beim Ortstermin festgestellt: Das Licht leuchtet weder erheblich ins Schlafzimmer des Klägers noch seiner Mutter. Vielmehr leuchte der Strahler nur jeweils 90 Sekunden. Zudem fiel ins Auge, dass es in den Schlafzimmern keine Verdunkelungseinrichtungen gibt, wobei, so die Feststellung, nicht ersichtlich sei, dass eine solche grundsätzlich nicht angebracht werden könnte.
Die Entscheidung wollte der Kölner nicht hinnehmen und legte Berufung ein. Die wies das Landgericht jetzt jedoch zurück. Dabei berücksichtigte die Berufungskammer entscheidend die nicht vorhandenen Rollläden beziehungsweise Gardinen.
Die Behauptung des Klägers, dass Verdunkelungseinrichtungen nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten angebracht werden könnten, konnte die Kammer nicht nachvollziehen. So könnten auch an Fenstern in Dachschrägen beispielsweise Plissees angebracht und so die Sichtbarkeit des Lichts erheblich reduziert werden, argumentierte sie. (iri)