16.000 Betriebe in KölnWeniger Urlaub durch Kurzarbeit? Urteil wirft Fragen auf

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Wann wirkt sich Kurzarbeit auf den Urlaubsanspruch aus? Hier ist ein Strand auf der beliebten Balearen-Insel Mallorca am 12. August 2020 zu sehen.

von Madeline Jäger (mj)

Köln – Noch nie waren so viele Kölner in Kurzarbeit wie während der Corona-Pandemie. Wie wirkt es sich auf den Urlaubsanspruch aus, wenn man sich monatelang in Kurzarbeit befindet? Der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke erklärt nach einem aktuellen Gerichtsurteil, wann betroffene Arbeitnehmer mit weniger Urlaubstagen vorliebnehmen müssen.

  • 16.000 Kölner Betriebe in Kurzarbeit
  • Gerichtsurteil: Kurzarbeit kürzt Urlaub
  • Kölner Anwalt erklärt, wann Kurzarbeit den Urlaub verkürzt

Kurzarbeit führt zu kürzerem Urlaub: Gericht trifft Entscheidung

Sie hatte drei Monate nicht gearbeitet, bestand aber auf ihren vollen Urlaubsanspruch: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage einer Frau abgewiesen, die wegen der Corona-Pandemie in Kurzarbeit war.

Kurzarbeit kürzt nicht nur die Arbeitszeit, sondern auch den Urlaubsanspruch von Betroffenen. Darauf hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf am Freitag (12. März) hingewiesen. Momentan befinden sich mehr als 16.000 Kölner Betriebe in Kurzarbeit, so die aktuellen Zahlen der Kölner Agentur für Arbeit. Was bedeutet das neue Gerichtsurteil für Betroffene?

Kölner Rechtsanwalt ordnet Urlaubsanspruch für Kurzarbeiter ein

Kann sich jede Art von Kurzarbeit auf den Urlaubsanspruch auswirken?

Christian Solmecke: „Nein, das LAG Düsseldorf hat am 12. März über den besonderen Fall der 'Kurzarbeit Null' und ihre Auswirkungen auf den Urlaubsanspruch entschieden.

Ist ein Arbeitnehmer demnach für einige Monate in Kurzarbeit Null, von seiner Tätigkeit also gänzlich befreit, ist der einem Arbeitnehmer an sich zustehende Urlaub für jeden vollen Monat um ein Zwölftel zu verringern, so das LAG Düsseldorf.

Damit halten sich die Richter an die Rechtsprechung des EuGH. Dieser entschied bereits, dass Arbeitgeber zur Kürzung berechtigt sind, da Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch nur für Zeiträume tatsächlicher Arbeitsleistung erwerben.

Gegen die Kürzung des Urlaubsanspruchs während der Kurzarbeit regen sich allerdings viele kritische Stimmen, unter anderem vom Deutschen Gewerkschaftsband. In der Sache kann zudem noch Revision eingelegt werden, sodass die Angelegenheit vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelt wird. Fraglich ist, wie die Sache dort gesehen wird.“

Ab wann greift die „Urlaubs-Kürzung“ denn?

„Im Falle eines Teilzeitbeschäftigten hatte der EuGH zwar entschieden, dass die geringere Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigten anteilig auch zu einem geringeren Urlaubsanspruch führen kann. Dieses Urteil lässt sich ggf. auf Arbeitnehmer übertragen, die 'nur' zu 90 Prozent in Kurzarbeit sind. In diesem Fall bestand aber die Besonderheit, dass die Kürzung in einem Sozialplan vorgesehen war.

Die Entscheidung betraf bisher außerdem nur die Rechtslage nach EU-Recht. Da das EU-Recht nur einen Mindestschutz für Arbeitnehmer gewährt, könnte das deutsche Recht auch darüber hinausgehen. Rechtsklarheit wird erst das Bundesarbeitsgericht bringen können.“

Welche Möglichkeiten haben Arbeitnehmer, die sich in Kurzarbeit befinden und ihren vollen Urlaubsanspruch geltend machen möchten?

„Die betroffenen Arbeitnehmer sollten in jedem Falle das Gespräch mit ihrem Arbeitgeber suchen. Möglicherweise können individuelle Urlaubszeiten mit dem Arbeitgeber vereinbart werden, die über den gekürzten Urlaubsanspruch hinausgehen.“