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Wie geht das?Kölner Karneval: Trio beklaut Jeck und steht drei Tage später bereits vor dem Richter

Ein Wildpinkler steht in der Altstadt von Düsseldorf an einer Kirchenwand.

Ein Karnevalist ist am Sonntag (11. Februar 2024) in der Kölner Innenstadt beklaut worden, als er sich erleichterte. Das Bild wurde am 7. Februar 2013 in der Düsseldorfer Altstadt aufgenommen.

Mieser Klau im Karneval: Drei Männer sollen einen Jeck bestohlen haben und stehen bereits drei Tage später vor Gericht. 

von Iris Klingelhöfer (iri)

Bis ein Gerichtsprozess anfängt, können Monate vergehen. Anders beim sogenannten Schnellverfahren – da folgt die Strafe quasi auf dem Fuße. 

In den „Genuss“ kommen jetzt drei Männer (28, 40, 48). Nach einem mutmaßlichen Diebstahl am Karnevalssonntag (11. Februar 2024) wird das Trio bereits am Mittwoch (14. Februar) im Kölner Amtsgericht vorm Richter stehen. 

Verkleideter Jeck beim Karneval in Köln mies beklaut

Die drei Beschuldigten, die in Deutschland keinen festen Wohnsitz haben, sollen am Sonntag kurz nach Mitternacht in der Innenstadt, im Bereich Am Frankenturm/Große Neugasse, einen sturzbetrunkenen Jecken beklaut haben. 

Einer der Männer soll das Opfer, das sich wohl gerade hinter einem Lkw erleichterte, angetanzt und so getan haben, als wolle er ihm das Kostüm hochziehen. Dabei soll er den Verschluss dessen Brustbeutels gelöst und den Beutel zu seinem mutmaßlichen Komplizen geworfen haben. 

Der dritte Mann soll Schmiere gestanden haben. Beute: Handy, Bargeld und EC-Karte des Karnevalisten. 

Kölner Karneval: Trio kurz nach Diebstahl bereits vorm Richter

Pech für das Trio: Es wurde festgenommen und gegen alle drei ergingen Haftbefehle im Schnellverfahren wegen gemeinschaftlichen Diebstahls. Die Haftbefehle laufen nach sieben Tagen automatisch aus, in der Zeit müssen die Betroffenen einem Richter vorgeführt werden. 

Wie Amtsgerichts-Sprecherin Denise Fuchs-Kaninski gegenüber EXPRESS.de erklärte, sitzen die drei Männer in der JVA Köln und werden am Mittwoch dem Richter vorgeführt. Dieser wird dann ein Urteil fällen. 

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Ein Schnellverfahren (oder auch beschleunigtes Verfahren) ist nur in solchen Fällen zulässig, in denen der Sachverhalt einfach gelagert ist oder eine klare Beweislage besteht. Zum Beispiel, wenn der oder die Beschuldigte ohne festen Wohnsitz geständig ist oder auf frischer Tat erwischt wurde.

Solche Verfahren sind schnell, effektiv und entlasten die Justiz, weil die obligatorischen Prozessschritte wegfallen. Maximal darf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt werden.