Hartz IVTeenie (17) klagt in Köln gegen Jobcenter, um gut in der Schule zu sein

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Lernen mit dem Labtop, wie es diese Schülerin auf unserem Symbolfoto vom August 2020 praktiziert, kann sich nicht jeder Schüler leisten.

Köln – Ein Gesamtschüler hat vor dem Sozialgericht Köln erfolgreich das Jobcenter verklagt. Die Behörde wollte sich nicht an den Anschaffungskosten für einen Laptop und einen Drucker beteiligen, die Geräte benötigte der 17-Jährige für die Schule. Der junge Kläger stand als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter im Leistungsbezug beim Jobcenter.

Schüler benötigt Laptop für den Schulunterricht

Mit Schreiben vom November 2018 beantragte der Kläger die Übernahme der Kosten zur Anschaffung eines Laptop und Druckers für den Schulbesuch und brachte dazu vor, dass die Gegenstände im Unterricht und dessen Vor- und Nachbereitung für die Anfertigung von Referaten, Power-Point Präsentationen und Vorträgen „unabdingbar notwendig“ seien.

Das Jobcenter lehnte den Antrag eine Woche später ab und trug vor, diese Anschaffungen seien vom Regelbedarf der Hartz IV-Leistungen gedeckt. Dagegen wiederum legte der Zölftklässler Widerspruch ein und teilte mit, sich Drucker und Laptop mittlerweile gebraucht gekauft zu haben. Er wäre bereit, 50 Euro von den gezahlten 500 Euro selbst zu tragen.

Kölner Sozialgericht gibt Klage statt

Nach erneuter Zurückweisung des Antrags reichte der Schüler die Klage beim Sozialgericht ein (Aktenzeichen: S 15 AS 456/2019) und trug vor, dass eine Erstanschaffung vorliege und er sich die Kosten für die Gegenstände mit dem Regelbedarf nicht leisten könne. Er habe sich für die Anschaffung das Geld leihen müssen; nun hoffte er auf die Rückerstattung.

Die 15. Kammer des Kölner Sozialgerichts gab der Klage statt. „Der vom Kläger geltend gemachte Bedarf für die Anschaffung eines Laptop bzw. Druckers zur Teilnahme am Schulunterricht, sei es in Vorbereitung bzw. Nachbereitung oder dem Unterricht selbst, ist im Regelbedarf nach § 20 Abs. 1 SGB II nicht berücksichtigt“, heißt es im Urteil.

Richter: Digitale Bildung vermittelt Schlüsselkompetenzen

Digitale Bildung vermittle Schlüsselkompetenzen für das selbstbestimmte Handeln in der digital geprägten Welt und schaffe die Voraussetzungen für gesellschaftliche Teilhabe, begründeten die Richter. Der klagende Schüler habe so auch zu Hause die Möglichkeit, sich auf die Qualifikationsanforderungen der digital geprägten Arbeitswelt vorzubereiten.

Die Unabdingbarkeit der Ausstattung auch von Schülern mit Computern und Druckern sei „durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Schulbetrieb durch die Notwendigkeit eines Unterrichtes über digitale Medien auch von zu Hause aus offenkundig geworden“. Das Gericht sprach dem Kläger die geforderten 450 Euro in volle Höhe zu.