Uralt-Baum steht an Kölner DenkmalGericht entscheidet über Schicksal von „Platane 1“

Mehrere Bäume stehen teils eingezäunt vor einem großen freistehenden Gebäude.

Die Platanen am Bahnhof Belvedere: Jetzt hat ein Kölner Gericht eine Entscheidung zur Fällung von „Platane 1“ getroffen. 

Darf eine Platane am ehemaligen Bahnhof Belvedere gefällt werden? Darüber hat jetzt das Kölner Verwaltungsgericht entschieden. 

Naturschutz gegen Denkmalschutz: Das Kölner Verwaltungsgericht hat jetzt „seine Hand“ über eine rund 200 Jahre alte Platane in direkter Nähe des denkmalgeschützten Bahnhofs Belvedere in Köln-Müngersdorf gehalten. 

Das Gericht hat mit Beschluss entschieden, dass die Stadt Köln den Baum nicht fällen darf und damit dem BUND in einem Eilverfahren recht gegeben.

Auf dem Grundstück in Müngersdorf befinden sich neben dem seit 1980 unter Denkmalschutz stehenden, ehemaligen Bahnhof Belvedere (der älteste erhaltene Bahnhof Deutschlands) insgesamt sieben Platanen, deren Fällung nach dem Landschaftsplan der Stadt Köln grundsätzlich verboten ist.

Dennoch sollte es „Platane 1“ an den Kragen gehen, weswegen die Stadt von dem Fällverbot eine Befreiung nach Bundesnaturschutzgesetz (Paragraf 67) erteilt hatte. Sie ging davon aus, dass an der Fällung der Platane ein öffentliches Interesse besteht, da von dieser eine Gefahr für das Bahnhofsgebäude durch herabfallendes Holz und Unterwurzelung ausgeht.

Dagegen hat der Landesverband NRW des BUND e. V. als anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung per Eilantrag am Montag (4. August 2025) geklagt. Laut BUND sei ein alter Baum im Kölner Raum eine absolute Seltenheit. Deswegen stehe er auch als Teil eines Ensembles seit 1938 unter Schutz. Und, so heißt es seitens des BUND: Alle bisherigen Gutachten seien zu dem Schluss gekommen, dass der Baum nicht gefällt werden muss, um den alten Bahnhof erhalten und sanieren zu können. 

Berühmter Kölner Baum vorerst gerettet: So begründet das Gericht seine Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. „Zwar besteht ein öffentliches Interesse an dem Erhalt des ehemaligen Bahnhofsgebäudes von 1839 als Denkmal von nationaler Bedeutung – jedoch überwiegt dieses nicht das naturschutzrechtliche Interesse am Erhalt der Platane“, so die Begründung des Verwaltungsgerichts. 


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Der Schutz von Baudenkmälern sowie Landschafts- und Naturdenkmälern würde in der Landesverfassung NRW einen gleichrangigen Schutz genießen. Ein bloßes Risiko einer künftigen Schädigung des Baudenkmals allein aufgrund der Nähe der Platane als Teil eines Naturdenkmals sei dabei nicht ausreichend, begründete das Gericht seine Entscheidung weiter. 

Außerdem ist nach Auffassung der Kammer trotz zahlreicher vorliegender Fachgutachten nicht belegt, dass die „Platane 1“ für das Gebäude die angenommene Gefahr darstellt und deswegen deren Fällung gerechtfertigt wäre. Der Gefahr herabfallender Äste könne nach einem Gutachten etwa durch ein intensives Monitoring und eine gründliche Baumpflege begegnet werden.

Eine Fällung der „Platane 1“ wäre schließlich auch bei einer Neupflanzung irreversibel und könnte auch Schäden an der „Nachbarplatane Nr. 2“ hervorrufen.

Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde erhoben werden. Über die würde dann das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster entscheiden. (iri)