Abfindung, KlagefristWas tun, wenn man eine Kündigung erhält?

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Fast immer lohnt sich also die Kontaktaufnahme zu einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt.

Du hast eine nicht gerechtfertigte Kündigung erhalten? In diesem Fall gibt es mehrere Möglichkeiten, Dich dagegen zu wehren. Im ersten Schritt solltest Du einem erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht Deine persönliche Situation schildern. Der Rechtsanwalt prüft die Wirksamkeit Deiner Kündigung und empfiehlt Dir bei Unwirksamkeit eine Kündigungsschutzklage.

Auch wenn ein Einspruch gegen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses geplant ist, musst Du Dich bei der Agentur für Arbeit melden und zwar spätestens am dritten Tag nach dem Erhalt des Kündigungsschreibens. Da für die Arbeitslosenmeldung die persönliche Vorsprache erforderlich ist, muss Dich der Arbeitgeber für diesen Zeitraum von der Arbeit freistellen. Mit der fristgerechten Meldung beim Arbeitsamt und der Erfüllung aller Voraussetzungen erwirbt ein Arbeitnehmer den Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit. Dies gilt auch für den Fall einer geplanten Klage gegen den Arbeitgeber.

Wann greif das Kündigungsschutzgesetz (KSCHG)?

Das KSchG schützt vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen. Erhältst Du also eine Deiner Meinung nach ungerechtfertigte Kündigung, solltest Du umgehend prüfen, ob das Kündigungsschutzgesetz für Deinen Fall gilt.

Folgende Kriterien müssen erfüllt werden:

  • Der Mitarbeiter muss seit mindestens 6 Monaten ohne Unterbrechung in dem Unternehmen beschäftigt sein (§ 1 Abs. 1 S.1 KSchG).
  • Dreiwöchige Klagefrist muss eingehalten werden (§ 4 KSchG).
  • Es darf kein Aufhebungsvertrag unterschrieben worden sein.
  • Das KschG muss auf den Betrieb anwendbar sein. Laut § 23 Abs. 1 KSchG ist dies der Fall, wenn ein Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter hat. Bis zum 31.12.2003 lag diese Grenze jedoch noch bei mehr als 5 Mitarbeitern. Aus diesem Grund unterscheidet man in Alt- und Neuarbeitnehmer. Für Mitarbeiter mit Verträgen, die bis zum 31.03.2003 geschlossen wurden, greift der Kündigungsschutz demnach bereits bei einer Unternehmensgröße von mehr als 5 Mitarbeitern. Bei Verträgen, die nach dem 31.12.2003 geschlossen wurden, liegt dieser Wert bei mehr als 10 Mitarbeitern. Wichtig hierbei ist auch die unterschiedliche Zählweise von Voll- und Teilzeitkräften sowie Aushilfen. Um die korrekte Unternehmensgröße berechnen zu können, sollte man dies somit unbedingt beachten.

Wann ist eine Kündigung laut Kündigungsschutzgesetz unwirksam?

Das Kündigungsschutzgesetz beschäftigt sich mit allen gesetzlichen, tarifvertraglichen und vertraglichen Vereinbarungen und Vorschriften, die einen Arbeitnehmer vor einer willkürlichen Auflösung des Arbeitsvertrags schützen. Wenn ein Arbeitgeber gegen eine oder mehrere dieser Vorgaben verstößt, dann kann die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber unwirksam sein.

Folgende Gründe können zur Unwirksamkeit der Kündigung führen:

  • Es liegt kein ausreichender Kündigungsgrund laut § 1 Abs. 2 KSchG vor.
  • Es ist kein fristloser Kündigungsgrund nach § 626 Abs. 1 BGB gegeben.
  • Der Arbeitnehmer kann aufgrund seiner Fähigkeiten einen anderen aktuell freien oder kurz zuvor neu besetzten Arbeitsplatz übernehmen.
  • Eine verhaltensbedingte Kündigung erfolgte ohne vorherige Abmahnung.
  • Die Kündigung erfolgte ohne vorherige Anhörung des Betriebsrats. Nach § 102 Abs. 1 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) ist eine Anhörung des Betriebsrats Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Kündigung.
  • Die Kündigung erfolgte nicht schriftlich, sondern lediglich mündlich.
  • Bei schwerbehinderten Arbeitnehmern ist die Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich.
  • Es handelt sich um einen befristeten Arbeitsvertrag, der noch nicht ausgelaufen ist.
  • Es besteht aufgrund von Schwangerschaft oder aus anderen Gründen Sonderkündigungsschutz.
  • Der Arbeitnehmer ist aufgrund vertraglicher Regelungen unkündbar.
  • Die Aufkündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte im Rahmen eines Betriebsübergangs.
  • Der Arbeitgeber hat sich nicht an die gesetzlichen Kündigungsfristen gehalten:

Informationen zu den Kündigungsfristen:

Die in § 622 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelte sogenannte Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen. Mit vier Wochen sind tatsächlich 28 Tage und nicht ein ganzer Monat gemeint. Die Kündigung kann zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats erfolgen. Die Grundkündigungsfrist gilt grundsätzlich sowohl für eine Kündigung des Arbeitgebers als auch für eine Kündigung des Arbeitnehmers.

Ab dem 25. Lebensjahr des Arbeitnehmers wird die Beschäftigungsdauer für die Berechnung der Verlängerung berücksichtigt. Sobald ein Arbeitnehmer das 25. Lebensjahr erreicht hat, verlängert sich seine individuelle Kündigungsfrist folgendermaßen:

Wie berechnet man die erforderliche Betriebsgöße für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes?

Die Größe Deines Betriebes auszurechnen, kann manchmal schwierig sein. Ganz besonders, wenn Du die Mitarbeiteranzahl schätzen musst. Wenn Du sicher weißt, dass mehr als 21 Mitarbeiter im Betrieb arbeiten, wird Dein Betrieb in der Regel die geforderte Größe haben und kein Kleinbetrieb mehr sein.

Es zählen grundsätzlich alle Vollzeitmitarbeiter als ein Mitarbeiter. Ein Mitarbeiter ist in Vollzeit beschäftigt, wenn er regelmäßig wöchentlich mehr als 30 Stunden arbeitet. Ein Mitarbeiter, der regelmäßig nur mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet, zählt als 0,75 Mitarbeiter. Beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit weniger als 20 Stunden, zählt die Person als 0,5 Mitarbeiter.

Beispiel:

In Deinem Betrieb sind acht andere Ar­beit­neh­mer beschäftigt. Sie ha­ben eine Vollbeschäftigung und ar­bei­ten da­her 40 St­un­den pro Wo­che. Ein wei­te­rer Ar­beit­neh­mer ar­bei­tet 17 St­un­den wöchent­lich, ein anderer Arbeitnehmer 28 St­un­den wöchentlich.

Es arbeiten demnach 10,75 andere Mitarbeiter (8,0 + 0,5 + [3 * (0,75)]) im Betrieb. Du selbst zählst auch als Mitarbeiter. Dein Betrieb hat daher die geforderte Größe.

Was ist eine Abfindung und wann wird sie gezahlt?

Wer gekündigt wird, bekommt eine Abfindung, oder? Ganz so einfach ist es nicht. Die Abfindung ist zwar eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes - es ist jedoch ein weit verbreiteter Irrtum, dass jedem Arbeitnehmer, der seine Kündigung nicht selbst verschuldet hat, eine Abfindung zusteht. Im Normalfall zahlt ein Arbeitgeber eine Abfindung, wenn er rechtlich dazu verpflichtet ist oder um einen langwierigen und unangenehmen Kündigungsprozess (Kündigungsschutzklage) zu umgehen.

Bei einer betriebsbedingten Kündigung werden meist dann Abfindungen gezahlt, wenn das Unternehmen dem Kündigungsschutzgesetz unterliegt. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn Dein Arbeitsvertrag länger als sechs Monate besteht und im Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt sind. Dabei ist folgende Zählweise zu beachten: Ab 30 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit wird ein Mitarbeiter als Vollzeitmitarbeiter betrachtet und als ein Mitarbeiter gezählt. Aber auch Teilzeitmitarbeiter werden anteilig angerechnet: Mitarbeiter unter 20 Stunden wöchentlich zählen als halber Mitarbeiter; Mitarbeiter von 20 bis unter 30 Stunden wöchentlich zählen als drei viertel Mitarbeiter. Betriebsbedingt bedeutet, dass der Grund für Deine Kündigung beim Unternehmen liegt. Beispiele hierfür sind betriebsinterne Umstrukturierungen oder eine schlechte Auftragslage.

In § 1a des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) ist sogar die Abfindungshöhe bei einer betriebsbedingten Kündigung geregelt. Sie beträgt ein halbes Brutto-Monatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. Diese Regelung greift aber nur unter folgenden Voraussetzungen:

  • Dir wird wegen „dringender betrieblicher Erfordernisse” gekündigt.
  • Dein Arbeitgeber weist Dich auf die Möglichkeit einer Abfindung nach Ablauf der Klagefrist in der Kündigung hin.
  • Du erhebst keine Klage.

Für die Berechnung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist nicht das volle Kalenderjahr entscheidend. Es wird einfach vom Beginn bis zum vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses gerechnet. Das Gesetz ist hierbei sehr arbeitnehmerfreundlich - ein Zeitraum, der kein ganzes Jahr ergibt, aber über sechs Monaten liegt, wird als ganzes Jahr gewertet.

Beispiel: Das Arbeitsverhältnis hat am 1. Juli 2006 begonnen und soll zum 1. Februar 2017 wegen “dringender betrieblicher Erfordernisse” gekündigt werden. Du wärest dann neun Jahre und sieben Monate betriebszugehörig (1. Juli 2007 bis 31. Juni 2016 = 9 Jahre + 1. Juli 2016 bis 1. April = 7 Monate). Für die Berechnung der Abfindung werden die sieben Monate zu einem vollen Jahr aufgerundet. Bei einem monatlichen Bruttobetrag von 2.500 Euro würde sich eine Abfindung von 12.500 Euro ergeben.

Was ist eine freiwillige Abfindung?

Auch wenn kein gesetzlicher Rechtsanspruch besteht, ist es möglich, dass Du eine Abfindung erhältst. Dein Arbeitgeber kann diese nämlich auch freiwillig zahlen. Dadurch möchte der Arbeitgeber Dein Einverständnis zur Kündigung erkaufen und so eine Kündigungsschutzklage verhindern. Hättest Du mit einer solchen Klage Erfolg, müsste Dein Arbeitgeber Dich nämlich wieder einstellen und Dir zudem noch den Lohn seit Deiner Entlassung nachzahlen. Ob Du die freiwillige Abfindung annehmen solltest, entscheidet sich also auch nach den Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage, insbesondere nach der Höhe der Abfindung, die Du voraussichtlich beim ersten Gütetermin erzielen könntest.

FragRobin bietet Dir nicht lediglich einen kostenlosen Abfindungsrechner, sondern ebenso eine juristische Erstberatung durch einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Deiner Nähe. Die Partner-Anwälte von FragRobin wissen genau, ob sich eine Klage in Deinem Fall lohnt!

Wie hoch wird meine Abfindung?

Um die Höhe der Abfindung zu berechnen, gibt es verschiedene Formeln. Am geläufigsten ist die Formel, nach der die Abfindung ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr beträgt. Je nach Voraussetzungen kann Deine Abfindung jedoch auch höher oder niedriger ausfallen. Hier ist in erster Linie ein gutes Verhandlungsgeschick wichtig. Ein Anwalt aus dem FragRobin-Netzwerk unterstützt Dich gerne!

Wie sollte ich beim Erhalt einer Kündigung reagieren?

Für Arbeitnehmer, die eine Kündigung erhalten, ist dies nicht nur eine finanzielle Einschränkung, sondern auch eine emotionale Belastung. Oftmals wird der Verlust des Arbeitsplatzes von den Betroffenen als ein “Schlag ins Gesicht” empfunden. Es folgen häufig Kränkung, Enttäuschung, Wut und Existenzängste. Diese Gefühle sind oftmals unbegründet, da es etliche Möglichkeiten gibt, sich gegen die Kündigung zu wehren. Fast immer lohnt sich also die Kontaktaufnahme zu einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt.

Wer sich wehrt, beweist Stärke und zeigt, dass er sich nicht alles bieten lässt - besonders, wenn die Entlassung rechtlich nicht abgesichert ist und der Arbeitnehmer unfair behandelt wurde. Dann besteht die Möglichkeit, dass die Kündigung zurückgezogen oder eine Abfindung gezahlt werden muss.