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Ungeliebte WeihnachtsgeschenkeWelche Regeln gelten beim Umtausch von Präsenten?

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Was gilt beim Umtausch von ungeliebten Weihnachtsgeschenken?

Berlin/Hamburg  – Der Pulli ist zu groß, das Fahrrad hat die falsche Farbe, das Computerspiel ist „leider lahm”: Was tun, wenn Beschenkte ihre Gaben zu Weihnachten nicht wollen? Haben Verbraucher in solchen Fällen ein Rückgaberecht? Und wann können sie Ware umtauschen? Die wichtigsten Fragen und Antworten dazu.

Wie ist die Rechtslage?

Bei einwandfreier Ware ist kein Händler zum Umtausch verpflichtet. „Viele Unternehmen sind aber gerade auch im Weihnachtsgeschäft sehr kulant und lassen sich auf einen Umtausch ein”, sagt Peter Schröder, Rechtsexperte beim Handelsverband Deutschland (HDE).

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Und was gilt, wenn im Laden gekaufte Ware mangelhaft ist?

Ist die Ware defekt oder fehlen Teile, dann haben Käufer einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz. „In solchen Fällen ist der Händler verpflichtet, die Ware entweder zu reparieren oder umzutauschen”, erklärt Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg.

Die sogenannte gesetzliche Gewährleistung gilt ab dem Kauf zwei Jahre - oft auch Mängelhaftung genannt. „Für die Beseitigung eines Mangels ist in diesen 24 Monaten immer der Händler und nicht der Hersteller zuständig”, erläutert Rehberg.

Verbraucher sollten sich keinesfalls abwimmeln oder an den Hersteller verweisen lassen. Weist die Ware nach dem Umtausch oder dem zweiten Reparaturversuch immer noch einen Mangel auf, können Verbraucher vom Kaufvertrag zurücktreten und ihr Geld zurückverlangen - oder die mangelhafte Ware behalten und den Kaufpreis reduzieren.

Solche Rechte kann ein Käufer aber generell nur gegenüber dem Händler geltend machen. Daher rät Rehberg davon ab, sich im Fall eines Mangels direkt an den Hersteller zu wenden. Denn: „Dann kann man auch nach gescheiterten Reparatur- und Umtauschversuchen nicht vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern”, erklärt sie.

Wer muss den Mangel beweisen?

In den ersten sechs Monaten liegt die Beweispflicht beim Händler. Wer später einen Mangel geltend machen will, muss wissen: der Händler kann vom Kunden nach sechs Monaten einen Nachweis verlangen. In dem Fall muss der Käufer also beweisen, dass die Ware schon beim Kauf einen Mangel hatte - in der Praxis nicht immer einfach.

Sollten Kunden sich vorab im Laden nach Umtauschoptionen erkundigen?

„Ja, unbedingt”, rät Schröder. Da der Umtausch einwandfreier Ware eine Kulanzleistung ist, kann der Händler selbst entscheiden, was er dem Kunden anbietet. Das kann ein Gutschein sein, Geld zurück oder ein gleichwertiges Produkt.

Was auch geht: „Kunden können mit dem Händler ein Rückgaberecht ausdrücklich vereinbaren”, sagt Rehberg. Dafür sollten sie sich vom Händler auf den Kassenbon den Satz notieren lassen: „Rückgabe gegen Geld binnen 14 Tagen möglich”. Dann ist der Händler an diese Zusage gebunden.

Was gilt bei personalisierter Ware?

Personalisierte Ware, wie maßgeschneiderte Schuhe oder bestickte Handtücher, ist in aller Regel vom Umtausch ausgeschlossen. Denn: Der Händler kann die Produkte nicht mehr anderweitig verkaufen.

Welche Umtauschoptionen gelten in Online-Shops oder bei Apps?

Bei online bestellten Waren gilt in aller Regel ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Das heißt, Kunden können in dieser Zeit die Ware zurückschicken und bekommen ihr Geld zurückerstattet. „Gründe für den Widerruf müssen sie nicht nennen”, so Rehberg. Die Kosten für die Rücksendung kann der Anbieter dem Kunden auferlegen.

Ausgenommen vom Umtausch in Online-Shops und Apps sind allerdings - wie im Laden auch - personalisierte Ware. Manchmal sind auch bestimmte Waren aus hygienischen Gründen vom Umtausch ausgeschlossen. „Das betrifft zum Beispiel Zahnbürsten, die nicht mehr original verpackt sind”, zählt Schröder beispielhaft auf.

Informationen, welche Waren vom Umtausch ausgeschlossen sind, finden Verbraucher in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Anbieters.

Was gilt für Waren mit gesenkter Mehrwertsteuer?

Die Mehrwertsteuer wurde in Deutschland befristet bis zum 31. Dezember 2020 gesenkt - der reguläre Steuersatz von 19 auf 16 Prozent, der ermäßigte Steuersatz von 7 auf 5 Prozent.

Wer Ware 2020 mit gesenkter Mehrwertsteuer gekauft hat und erst 2021 umtauscht, muss wissen: „Rückerstattet wird immer nur der Betrag, der auch beim Kauf bezahlt wurde”, so Schröder. Der Kunde erhält also beispielsweise den Betrag inklusive 16 Prozent Mehrwertsteuer zurück. (dpa/tmn)