Nicht bezahlen!Das müssen Sie tun, wenn Sie eine seltsame Handyrechnung erhalten

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Wer nicht aufpasst, kann mit einigen Klicks schnell in eine Abofalle geraten (Symbolfoto).

Köln – Egal ob Videos, Börsennews, Spiele oder Klingeltöne: Seit 1. Februar 2020 müssen Mobilfunkanbieter beim Abschluss eines Abos für Drittanbieter-Leistungen oder Mehrwertdienste das sogenannte Redirect-Verfahren einsetzen.

Wenn jemand auf seinem Smartphone bei einem Drittanbieter durch Antippen etwas abonniert, wird er auf eine Seite des Mobilfunkanbieters umgeleitet, um den Kauf abzuschließen. Und zwar per Tipp auf einen Button mit eindeutiger Aufschrift wie „zahlungspflichtig bestellen“.

Der Schutz ist immer noch lückenhaft

Allein: Der Schutz ist lückenhaft, berichtet „Finanztest“ (Ausgabe 11/20). Dies zeigten zahlreiche Beschwerden von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Es gebe viele Fälle, in denen der Kundenschutz ausgehebelt werde – etwa, indem die Drittanbieterleistung plötzlich als eigene Leistung des Providers deklariert werde, oder schlicht durch Anbieter-Wirrwarr.

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Die Experten raten daher Betroffenen, auf keinen Fall zu zahlen, wenn sie nichts bestellt haben. Sowohl bei Mobilfunkfirma als auch beim Drittanbieter sollte man schriftlich bestreiten, dass ein Vertrag zustande gekommen ist.

Man sollte sich auch nicht beirren lassen, wenn der Provider als angeblichen Bestellbeweis nur ein unplausibles Konvolut aus Zahlen und Buchstaben vorlegt. So etwas sei kein Beweis für eine tatsächliche Bestellung. Außerdem raten die Experten zur Anzeige des Anbieters der angeblichen Leistung bei der Polizei wegen Betrugs. Das sei einfach online möglich.

Bundesnetzagentur nimmt Beschwerden entgegen

Zusätzlich ist eine Beschwerde bei der Bundesnetzagentur (E-Mail: rufnummernmissbrauch@bnetza.de) ratsam. Wichtig ist den Angaben zufolge, dass man keine Schlichtung beantragt, sondern Beschwerde einreicht. Sonst werde man aus formalen Gründen abgewiesen.

Zudem ist jeder Mobilfunkanbieter verpflichtet, eine sogenannte Drittanbietersperre einzurichten, wenn Kunden das per E-Mail im Online-Kundenbereich, in der Kunden-App oder telefonisch verlangen. Die Sperre hilft den Experten zufolge aber offenbar nicht, wenn der Leistungsanbieter selbst eine Mobilfunkfirma ist. (dpa)