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Homeoffice-PauschaleWie sie die Kosten steuerlich geltend machen können

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Durch die Corona-Pandemie sind viele Menschen im Homeoffice – nun soll man dies auch steuerlich geltend machen können.

Berlin – Einen Arbeitsplatz im Büro? Das war einmal. Die Corona-Pandemie hat das Homeoffice für viele Beschäftigte zum Alltag werden lassen. Das Problem: Die Kosten für das Homeoffice konnten in den meisten Fällen nicht steuerlich abgesetzt werden. Die neue Homeoffice-Pauschale soll das ändern.

Bisher galt: Die Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer ließen sich nur unter strengen Voraussetzungen steuerlich geltend machen. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied 2016, dass Aufwendungen für „einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Fläche auch privat genutzt wird“ nicht als Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten berücksichtigt werden (Az.: X R 32/11).

Homeoffice: Provisorischer Arbeitsplatz soll nun gelten

Das heißt: Einen Schreibtisch im Durchgangszimmer, die Arbeitsecke im Wohnzimmer oder den Laptop auf dem Küchentisch akzeptierte das Finanzamt nicht. Genau das soll mit der Homeoffice-Pauschale aber nun möglich sein. Die Pauschale sollen all jene Steuerpflichtigen geltend machen können, die aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen am provisorischen Arbeitsplatz in den eigenen vier Wänden arbeiten.

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In den Jahren 2020 und 2021 können sie dann 5 Euro pro Tag – maximal 600 Euro pro Jahr – pauschal von der Steuer absetzen, wenn sie an diesem Tag nicht im Büro gearbeitet haben. Bundestag und Bundesrat müssen über das Gesetz noch abstimmen.

Um das auch gegenüber dem Finanzamt nachweisen zu können, ist es hilfreich, eine Bestätigung vom Arbeitgeber zu haben, erklärt Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin. Das gilt besonders in den Fällen, in denen Beschäftigte mal im Büro und mal von zuhause aus gearbeitet haben.

Auch Telefon- und Internetanschluss kann man absetzen

Allerdings gibt es die Pauschale nach den bisherigen Planungen nicht zusätzlich zum Werbungskostenpauschbetrag von 1000 Euro jährlich. Die Ausgaben mindern dann die Steuerlast aber, wenn sie gemeinsam mit weiteren Werbungskosten, wie zum Beispiel Schreibtisch, Drucker oder Bürostuhl, den Werbungskostenpauschbetrag überschreiten.

Bei Arbeitsmitteln gilt: Hat der Gegenstand weniger als 800 Euro netto gekostet, kann er direkt im Jahr der Anschaffung abgesetzt werden. Teurere Arbeitsmittel müssen über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Das hängt von der üblichen Nutzungsdauer des Gegenstandes ab. Für Handys zum Beispiel gilt eine Nutzungsdauer von fünf Jahren.

Wer für dienstliche Belange auch seinen eigenen Telefon- und Internetanschluss nutzt, kann einen Teil der Ausgaben ebenfalls absetzen. Arbeitnehmer können 20 Prozent der jeweiligen Monatsrechnung, maximal aber 20 Euro pro Monat als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Alternativ können auch Arbeitgeber die Kosten pauschal steuerfrei erstatten. (dpa)