Feiern, Masken, StrafenAuf einen Blick: Diese Corona-Regeln gelten jetzt in NRW

Menschen mit Mundschutz

In NRW gilt seit dem 1. Oktober eine neue Corona-Schutzverordnung. Das Foto zeigt Menschen mit Mund-Nasen-Schutz im Mai 2020 in Köln.

von Sebastian Oldenborg (so)

Köln/Düsseldorf – Angesichts der erwarteten Steigerung der Corona-Infektionen im Herbst und Winter verschärft Nordrhein-Westfalen seinen Kurs im Kampf gegen die Pandemie.

Die härteste Sanktion: Für falsche Angaben zur Person auf den Kontaktlisten in Restaurants oder Gaststätten verhängt das Land künftig ein Bußgeld in Höhe von 250 Euro.

Diese und andere Maßnahmen stehen in der neuen Corona-Schutzverordnung, die am Donnerstag in Kraft tritt und zunächst bis 31. Oktober gilt. Die Einzelheiten:

ALLGEMEINE VERHALTENSREGELN: Weiterhin gilt, dass sich Menschen in der Öffentlichkeit an die gängigen Abstands- und Hygieneregeln halten und unnötige Treffen und Versammlungen vermeiden sollen. Es ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten und wenn dies nicht möglich ist, ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Die Maskenpflicht gilt so oder so in öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen, im ÖPNV oder Geschäften. Gruppen mit bis zu 10 Personen dürfen sich im Freien treffen. Sind es Personen aus zwei Haushalten, dürfen es auch mehr sein.

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BUßGELD: Falsche Kontaktangaben seien „kein Kavaliersdelikt“, sagte Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) am Mittwoch. Zwar müssten auch die Wirte die Angaben auf Plausibilität überprüfen, sie würden aber nicht bestraft. Zahlen müssten die 250 Euro vielmehr diejenigen, die bewusst täuschten und falschen Kontakte auf den Listen zur Corona-Nachverfolgung angäben. Es werde auch kontrolliert.

FEIERN: Private Feiern zu Anlässen wie Hochzeiten mit mehr als 50 Gästen müssen künftig den Behörden gemeldet werden. Das gilt nur für Feiern außerhalb des privaten Bereichs, etwa in Gaststätten. Die Feiern müssen mindestens drei Werktage vorher mitsamt einer verantwortlichen Person beim örtlichen Ordnungsamt angemeldet werden. Es muss eine Gästeliste geführt werden. Werde gegen die Auflagen verstoßen, drohe ein Bußgeld von 500 Euro, sagte Laumann. Unverändert gilt die Höchstgrenze von 150 Gästen für private Feiern im öffentlichen Raum. Allerdings gibt es künftig Beschränkungen bei regionalen Corona-Ausbrüchen, wenn bestimmte Corona-Schwellenwerte erreicht werden: Ab einem Wert von 35 Infizierten pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen sind Feiern im öffentlichen Raum nur noch bis 50 Teilnehmern erlaubt. Bei einer Zahl von 50 Infizierten pro 100.000 Einwohner sind es nur noch 25 Gäste. Das hatten Bund und Länder bereits am Dienstag vereinbart.

SONNTAGSÖFFNUNG: In der Adventszeit dürfen Geschäfte in NRW sonntags von 13 bis 18 Uhr öffnen. Damit solle das Gedränge in Fußgängerzonen an den Adventssamstagen entzerrt werden, so Laumann. Es handele sich um eine einmalige Maßnahme in der Corona-Pandemie. Das Land wolle damit nicht den Sonntagsschutz aushöhlen. „Ich hoffe, dass das nicht vor Gericht kommt“, sagte Laumann. Das Oberverwaltungsgericht in Münster hatte jüngst mehrere verkaufsoffene Sonntage in NRW gekippt.

WEIHNACHTSMÄRKTE: Sie werden durch die neue Coronaschutz-Verordnung unter Auflagen erlaubt. Voraussetzungen sind eine Zugangssteuerung, ein Hygienekonzept und Namenslisten für Stehtische etwa an Glühweinständen. Es gibt keine durchgehende Maskenpflicht. An Ständen müssen Verkäufer und Kunden zwar eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. In den Gängen zwischen den Marktständen ist eine Maske dagegen «nicht zwingend». Auch im Freien gilt der Mindestabstand, Gruppen dürfen nur bis zu zehn Personen zusammenstehen.

ALKOHOL: In NRW soll es keine generellen Alkoholverbote wegen Corona geben. Laumann betonte, er könne sich das – wenn überhaupt – nur bei einem „diffusen“ Infektionsgeschehen vorstellen, bei dem man den Hergang nicht nachvollziehen könne. „Wenn sich vier Doppelkopf-Freunde in der Kneipe treffen, warum sollen sie dann kein Bier dazu trinken, wenn der Wirt danach die Gläser bei 60 Grad spült?“

FUßBALL: Die Entscheidung über die Genehmigung von Zuschauern bei Fußballspielen soll künftig spätestens am Tag vorher entsprechend dem Infektionsgeschehen fallen. Entscheidend sei zum Beispiel bei einem für Samstag angesetzten Spiel die Kennzahl vom Freitag. Ab dem Wert von 35 Neuinfizierten pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen wären Zuschauer damit verboten.

BÜROS: In NRW ist keine Maskenpflicht am Arbeitsplatz in Büros und Behörden geplant. Er sehe keinen Anlass dafür, dass es in NRW wie in Berlin allgemeine Regelungen über alle Behörden und Büros hinweg geben müsste, sagte Laumann. Corona-Infektionen am Arbeitsplatz machten nur rund sechs Prozent aller Infektionen aus.

CORONA-TESTS: Das Land will seine Corona-Teststrategie um Schnelltests erweitern. Er selbst setze sehr stark auf die Tests, die innerhalb von 15 oder 30 Minuten ein Ergebnis brächten, sagte Laumann. Gerade in der kommenden Grippezeit brauchten die Menschen schnell Sicherheit. Er rechne damit, dass die gesetzlichen Krankenkassen bestimmte Schnelltests bezahlen würden. Zugleich rief Laumann die Menschen dazu auf, sich gegen Grippe impfen zu lassen. Die Corona-Tests an Flughäfen bei Reiserückkehrern sollen bis zum Ende der Herbstferien Ende Oktober fortgesetzt werden.

INFEKTIONSGESCHEHEN: In NRW waren mit Stand Mittwoch Laumann zufolge mehr als 5600 Menschen nachweislich mit dem Coronavirus infiziert. 368 Menschen lagen in Krankenhäusern, davon 98 auf Intensivstationen. Die sogenannte Reproduktionszahl lag bei 1,38. Das bedeutet, dass ein Infizierter theoretisch mehr als eine weitere Person ansteckt. Das Infektionsgeschehen konzentriere sich im Wesentlichen auf elf Städte, wobei Hamm mit mehr als 80 Infizierten pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen weiter an der Spitze lag. Laumanns Gesamteinschätzung: „Wir sind weit von einer dramatischen Lage entfernt, aber wir sind auch nicht in einer entspannten Lage.“ (dpa, so)