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Zoff eskaliertKollegen auf Klo eingeschlossen – NRW-Gericht mit heftiger Ansage

Klo-Urteil

Der Klo-Fall fand ein bitteres Ende vor dem Arbeitsgericht Siegburg. Das Symbolfoto zeigt eine Toilette in einem Bad.

von Marion Steeger (MS)

Siegburg – Dieser Prozess war ein Fall fürs Klo, pardon, ums Klo. Ein Lagerist hatte seinen Kollegen auf der Toilette eingeschlossen. Das Siegburger Arbeitsgericht kam am 11. Februar zu einem eindeutigen Ergebnis.

  • Fall für Gericht in Siegburg: Lagerist sperrt Kollegen auf dem Klo ein
  • Der Streit zwischen den Männern eskalierte
  • Siegburger Arbeitsgericht mit klarer Ansage

Denn der Chef des „Einschließers“ hatte diesen nach seiner Aktion fristlos gefeuert. Dagegen wehrte sich der Lagerist, der seit mehr als einem Jahr in dem Betrieb arbeitete.

Kollegen auf Klo eingeschlossen: Urteil des Siegburger Arbeitsgerichts

Vor dem Siegburger Arbeitsgericht kam dann auch raus, wie es zu dem Klo-Vorfall gekommen war: Immer wieder hatte es Streit zwischen dem Lageristen und seinem Kollegen gegeben. Als der eines Tages ein dringendes Bedürfnis verspürte und auf die Toilette ging, griff sein Kontrahent zu einem altbewährten Trick.

Er schob ein Blatt Papier unter der Klo-Tür durch, drückte den Schlüssel aus dem Schloss und schnappte ihn sich über die „Papier-Falle“.

Kollegen auf Klo eingeschlossen: Tür eingetreten

Alles Jammern und Bitten des Eingeschlossenen half nichts: Die Tür blieb zu – bis der Mitarbeiter nur noch eine Lösung wusste: Er trat die Tür ein. 

Der Lagerist, der den Schlüssel entfernt hatte, erhielt am 18. Juni 2020 prompt die fristlose Kündigung von seinem Arbeitgeber. Das aber wollte der Gefeuerte nicht hinnehmen. Doch das Arbeitsgericht Siegburg machte ihm mit Urteil vom 11. Februar 2021 eine heftige Ansage – und wies die Klage ab.

Kollegen auf Klo eingeschlossen: Fristlose Kündigung gerechtfertigt

Die fristlose Kündigung sei gerechtfertigt. „Der wichtige Kündigungsgrund lag nach Auffassung der Kammer darin, dass der Kläger seinen Kollegen auf der Toilette einschloss, indem er ihm durch einen alten Trick den Schlüssel zum Öffnen der Toilettentür wegnahm. Hierdurch habe der Kläger seinen Kollegen zumindest zeitweise seiner Freiheit und der ungehinderten Möglichkeit des Verlassens der Toilette beraubt“, erklärte eine Sprecherin.

Und das sei eine ganz erhebliche Pflichtverletzung. Auch sei durch die Aktion des klagenden Lageristen das Eigentum des Arbeitgebers beschädigt worden, als der Eingeschlossene die Tür der Toilette eintreten musste.

Unzumutbar für den Chef sei es auch, den Lageristen bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen. Die Entscheidung (Aktenzeichen 5 Ca 1397/20) ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden. (MS)