Widerliche MascheVor „Upskirting“ sollten sich jetzt alle Frauen in Acht nehmen

Rock_Rotlicht_Symbol

„Upskirting“ ist der Name einer neuen, fragwürdigen Masche.

Köln – Die Welt überrascht uns immer wieder mit neuen Trends. Manche sind lustig, manche berührend und manche – einfach nur widerlich.

Zur letzten Kategorie gehört definitiv „Upskirting“. Ein Trend, der Frauen Sorgen machen sollte. Doch wofür steht „Upskirting“?

Wofür steht der Begriff „Upskirting“?

Der Begriff setzt sich aus den Wörtern „Up“ („hinauf“) und „Skirt“ („Rock“) zusammen und bezeichnet den Vorgang, vorzugsweise heimlich Frauen unter den Rock zu fotografieren – in der Hoffnung, Schnappschüsse ihrer Unterwäsche oder ihres Intimbereichs zu machen.

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Diese werden dann im Internet geteilt und womöglich auch zum Verkauf angeboten.

„Upskirting“ lässt sich rechtlich schwer belangen

„Die Tatsache, dass diese Unsitte bereits einen Namen hat, ist eigentlich schon sehr traurig“, sagt der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke. Solmecke verfolgt die Rechtslage dazu ganz genau.

Und er hat schlechte Nachrichten: Bisher lassen sich derartige Aktionen relativ schwer belangen.

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Unter Strafe steht „Upskirting“ meist nämlich nur, wenn der Straftatbestand der Beleidigung nach §185 des Strafgesetzbuchs (StGB) erfüllt ist oder es sich nach Ansicht des Gerichts um eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen handelt (§201a StGB).

Beleidigung eignet sich als Straftatbestand meistens nicht

„Es gibt bereits mehrere Urteile, die eine Beleidigung hier abgelehnt haben“, weiß Solmecke:

Das Landgericht wertete den Besitz als Ordnungswidrigkeit und verurteilte den Bürgermeister wegen „Belästigung der Allgemeinheit“ zu einer Geldstrafe von 750 Euro.

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Heißt also: Wenn Dritte das heimliche Fotografieren bemerken und sich dadurch in ihren Grundwerten gestört fühlen, kann „Upskirting“ belangt werden.

Das ist Christian Solmecke

Christian Solmecke ist Rechtsanwalt und Partner der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE. Er ist auf die Gebiete des Medien-, Wettbewerbs-, Handels-, Gesellschafts-, Internet- (Speziell: Abmahnung Filesharing), IT- und Urheberrechts spezialisiert. 

Kostenlose Ersteinschätzung unter: Tel.: 0221-4006755-15

Für heimliche Fotos auf offener Straße droht keine Strafe

Und wie sieht es mit der erwähnten Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§201a StGB) aus?

Es kann nur bestraft werden, wer „heimliche Aufnahmen in einer Wohnung oder intimen Räumen wie einer Toilette oder Umkleidekabine anfertigt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt“, weiß Solmecke.

Wenn die heimlichen Fotos auf der Straße geschossen werden, droht dem Knipser also keine Strafe.

„Upskirting“-Fotos im Internet hochzuladen, ist strafbar

Anders sieht es aus, wenn die Schnappschüsse dem Ansehen der abgebildeten Person schaden könnten und der Fotograf die Bilder einer dritten Person zugänglich macht.

Bedeutet: Wer als Fotograf die Bilder bei sich speichert, muss keine rechtlichen Konsequenzen befürchten. Wer sie im Internet hochlädt, aber schon.

Das rät Rechtsanwalt Christian Solmecke „Upskirting“-Opfern

Von „Upskirting“ betroffene Frauen sollten prüfen, ob sie den Täter zivilrechtlich verklagen können, rät Rechtsanwalt Solmecke.

Zum einen könnte das Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt sein.

Zum anderen könnte eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild gemäß § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) vorliegen.

Allerdings nur, wenn das Bild im Internet verbreitet wird und die betroffene Person über ein individuelles Merkmal (z.B. ein Muttermal) identifiziert werden kann.

Auch Datenschutzrechte könnten verletzt sein

Aber: „Durch die Rechtsprechung ist auch anerkannt, dass Betroffene sich auch gegen die Aufnahme von Fotos wehren können, weil schon diese eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen kann“, sagt Solmecke.

Das gilt vor allem, wenn die fotografierte Person befürchten muss, dass das Bild veröffentlicht wird.

Auch das Datenschutzrecht könnte betroffen sein, so der Experte. Die Betroffene könnte die Löschung der Fotos vom Fotografen und allen, die die Schnappschüsse verbreiten, verlangen. Desweiteren könnte sie auf Unterlassung klagen und Schadensersatz verlangen.

Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke fordert Gesetzesänderung

Für Experte Solmecke ist die aktuelle rechtliche Situation unverständlich: „Es kann nicht sein, dass der Staat ein solches Verhalten kaum sanktioniert und sich letztlich die betroffene Frau vor die Gerichte begeben muss, um zumindest eine Entschädigung zu erhalten“, sagt er.

Der Staat müsse ein Gesetz schaffen, das „Upskirting“ und andere Formen des „Spannens“, der sexuellen Ausbeutung und Belästigung von Frauen unter Strafe stellt. „Gerade angesichts der #metoo-Debatte wäre ein solcher Schritt längst überfällig.“