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Urteil gefälltKölner Spielhallen-Betreiber klagen gegen Corona-Schließung

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Geschlossen wegen Corona: Dagegen hatten Kölner Spielhallenbetreiber geklagt.

Köln – Spielhallen-Betreiber aus Köln und der Region klagen gegen die Schließung ihrer Betriebe aufgrund des grassierenden Coronavirus. Vergebens, wie am Montag (23. März) Kölner Verwaltungsgericht entschied. Die Richter lehnten mehrere Eilanträge der Betreiber ab.

Köln: Spielhallen-Betreiber sehen ausreichenden Infektionsschutz

In 24 Eilanträgen hatten die Kläger argumentiert, die Schließung von der Betriebe sei unverhältnismäßig, weil der Infektionsschutz in ihren Spielhallen gewährleistet sei. Spielhallen seien nicht mit gastronomischen Betrieben vergleichbar. Schon aufgrund der gesetzlichen Vorgaben müsse ein Mindestabstand zwischen den Spielgeräten gewährleistet sein.

Auch, so die Betreiber weiter, seien die Geräte mit einem Sichtschutz versehen, der auch Schutz gegen eine Tröpfcheninfektion biete. Zudem seien die Spielhallen relativ weitläufige Räumlichkeiten. Die Geräte würden regelmäßig durch das Personal desinfiziert, dem Handschuhe und Mundschutz zur Verfügung stünden.

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Kölner Verwaltungsgericht folgt Empfehlung von Robert Koch-Institut

Das Gericht überzeugte das nicht. „Das neuartige Corona-Virus könne unstreitig eine übertragbare Erkrankung verursachen und erfordere nach der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts einschneidende Gegenmaßnahmen, insbesondere soziale Distanzierung“, erklärt eine Sprecherin.

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Die Schließung von Einrichtungen, in denen Menschen zusammenkommen, sei eines der geeigneten Mittel, um die Infektionskurve zumindest abzuflachen, eine kurzfristige dramatische Überlastung des gesamten Gesundheitssystems, namentlich der Krankenhäuser, zu verhindern und Zeit für die Entwicklung von Impfstoffen und Arzneimitteln zu gewinnen.

Kölner Richter: Spielhallen mit Kino und Theater vergleichbar

Spielhallen seien mit anderen Einrichtungen vergleichbar, in denen sich Menschen begegnen und die ebenfalls aus wohlerwogenen Gründen geschlossen worden seien, wie etwa Theater, Kinos, Bibliotheken oder Museen. Sozialer Kontakt sei ein wesentlicher Bestandteil bei dem Besuch von Spielhallen, etwa wenn Gäste Spiele gemeinsam verfolgen würden.

Angesichts der hohen Ansteckungsgefahr und der schnellen Ausbreitung des Virus seien die von den Betreibern angeführten Maßnahmen, etwa Spielgeräte regelmäßig desinfizieren zu wollen, nicht ausreichend. Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.