Nach 16 JahrenMann belästigt Kollegin und kriegt Doppel-Watschn vor Kölner Gericht

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Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: Ein solcher Fall hat nun das Kölner Landesarbeitsgericht beschäftigt. Das Symbolfoto wurde 2016 aufgenommen.

von Thomas Werner (tw)

Köln – Es stand Aussage gegen Aussage, dennoch hatte der Arbeitgeber Konsequenzen gezogen und einen Mann entlassen, der eine Kollegin sexuell belästigt haben soll. Aber ist eine fristlose Kündigung in einem solchen Fall rechtmäßig? Darüber hat am Dienstag (27. April) das Kölner Landesarbeitsgericht entschieden.

  • Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung
  • Kölner Gericht fällt eindeutige Entscheidung
  • Mitarbeiter war seit 16 Jahren im Betrieb

Die eindeutige Antwort: ja! Die sexuelle Belästigung einer Kollegin kann eine sofortige fristlose Kündigung nach sich ziehen. Das gilt auch dann, wenn ein Arbeitnehmer dem Betrieb 16 Jahre ohne Beanstandung angehört hat. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln nun entschieden.

Fristlose Kündigung rechtens: Mann hatte Kollegin sexuell belästigt

Der verhandelte Fall hatte dabei unglaubliche Details ans Licht gebracht. Ein Mann hatte am Arbeitsplatz erst einer Kollegin und dann sich selbst in den Schritt gefasst und kommentiert: „Oh, da tut sich ja was."

Drei Monate später wandte sich die Frau an die Personalleiterin, die den Mitarbeiter mit den Vorwürfen konfrontierte. Der Mann war seit 16 Jahren im Betrieb, es hatte nie Beschwerden über ihn gegeben. Die Vorwürfe der Kollegin bestritt er, wurde aber später verurteilt. Die Frau hatte Anzeige erstattet, das Gericht setzte 60 Tagessätze Geldstrafe fest.

Mann ohne Erfolg vor Gericht: Kündigung bleibt bestehen

Und auch seine jetzige Kündigungsschutzklage war nicht erfolgreich: Es blieb bei der fristlosen Kündigung. Ob eine sexuelle Belästigung im Einzelfall zur außerordentlichen Kündigung führe, hänge vom Einzelfall ab, unter anderem von ihrem Umfang und ihrer Intensität, so das Gericht.

In diesem Fall handele es sich um eine so schwere arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, dass es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten sei, sie hinzunehmen. Die Belästigung habe die Würde der Frau verletzt, da in ihren Intimbereich – und dies im wahrsten Sinne des Wortes – eingegriffen worden sei.

Auch die Tatsache, dass die Frau die Tat erst nach drei Monaten bekannt machte, war für das Gericht kein widersprüchliches Verhalten. Auch sei eine vorherige Abmahnung nicht notwendig gewesen, diese sei bei einer so schweren Pflichtverletzung entbehrlich. (tw)