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Kölner FallGastwirt will Klopapier verkaufen – doch ein Problem hat er nicht bedacht

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Der Verkauf von Klopapier wurde einem Gastwirt aus Bergisch Gladbach untersagt. (Symbolbild)

Köln – Die Not macht erfinderisch, so auch im Fall eines findigen Gastwirts aus Bergisch Gladbach, dessen Lokal aufgrund der Corona-Schutzmaßnahmen geschlossen ist. Der Betreiber wollte sein Geschäftsmodell ändern und nun unter anderem Klopapier verkaufen. Doch das Kölner Verwaltungsgericht hat die Pläne des Mannes nun durchkreuzt und das Vorhaben verboten.

Bergisch Gladbach: Wirt will Klopapier verkaufen

Da der Wirt um seine wirtschaftliche Existenz fürchtet, beabsichtigte er, seine Räume umzuwidmen und Einzelhandelswaren, neben Toilettenpapier auch Küchenrollen, Obst und Gemüse, Getränke sowie Gutscheine für Online-Shops zu verkaufen. Das teilte er der Stadt Bergisch Gladbach mit dem Hinweis, er gehe davon aus, dass keine rechtlichen Bedenken entgegenstünden, mit.

Er werde daher mit dem Verkauf in Kürze beginnen, wenn er von der Stadt nichts Abweichendes höre. Die Stadt antwortete allerdings per E-Mail, die beabsichtigte Nutzung als Verkaufsstätte sei unzulässig. Daraufhin hatte der Gastwirt einen Eilantrag beim Kölner Gericht gestellt.

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Kölner Gericht: Wirt braucht Baugenehmigung für Umnutzung

Er wollte feststellen lassen, dass er für den Warenverkauf keine Baugenehmigung brauche, da es sich um keine wesentliche Nutzungsänderung handele. Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Die vom Antragsteller angestrebte Änderung der Nutzung bedürfe einer baurechtlichen Genehmigung.

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„Denn für die Nutzung einer baulichen Anlage als Gaststätte würden beispielsweise hinsichtlich des Stellplatzbedarfs andere bauordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für eine Nutzung als Ladengeschäft“, teilt das Kölner Verwaltungsgericht mit.

Klopapier-Fall: Wirt müsste jetzt vor das Oberverwaltungsgericht Münster

Die Bauordnung gehe laut Richter ausdrücklich vom Vorliegen einer genehmigungsbedürftigen Nutzungsänderung aus, wenn Anforderungen gegeben sind, die im Baugenehmigungsverfahren Prüfungsgegenstand sein können.

Dies sei hier etwa im Hinblick auf die Vorgaben zu Stellplätzen der Fall. Der Wirt kann gegen die Entscheidung vorgehen, er müsste sich dann an das Oberverwaltungsgericht Münster wenden.