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Risikogebiet KölnBeherbergungsverbot: Was muss ich wissen? Was gilt für Dienstreisen?

Hotel_Corona_Symbol

Das Beherbergungsverbot für Reisende gilt auch für Urlauber aus Köln. Allerdings sind einige Fragen offen. Das Symbolfoto entstand im Mai 2020 in einem Hotel in Baden-Württemberg.

von Thomas Werner (tw)

Köln – Beherbergungsverbot. Das neue Traumwort der Scrabble-Community ist in den traurigen Corona-Zeiten alles andere als eine lustige Angelegenheit. Seit Köln am Samstag (10. Oktober) als Risikogebiet in der Pandemie gilt, dürfen auch die Kölner Einwohnerinnen und Einwohner in anderen Bundesländern nur in Hotels einchecken, wenn sie einen negativen Corona-Test vorlegen, der jünger als 48 Stunden ist.

Beherbergungsverbot: Was müssen Kölner Reisende wissen?

Gerade seit dem Beginn der Herbstferien am Montag (12. Oktober) sind viele Reisende verunsichert. Muss ich meine Reise absagen? Was sind meine Rechte? Und was muss ich im Zweifel bezahlen?

Vorab: Das Beherbergungsverbot gilt nicht mehr nur, aber vorrangig für private Reisen. Dienstreisen werden unterschiedlich behandelt. Laut einer Umfrage des „Handelsblatt” in den 16 Gesundheitsministerien der Bundesländer gelten in Baden-Württemberg, Hamburg und Sachsen die Beherbergungsverbote auch für Dienstreisende.

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Beherbergungsverbot bei Dienstreisen und privaten Reisen: Welche Regeln gelten?

Andere Länder wie Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und das Saarland erlauben Ausnahmen vom Beherbergungsverbot, wenn eine Dienstreise zwingend notwendig und unaufschiebbar ist.

Wer auf Dienstreise geht, sollte sich also vorab informieren, welche Regel in dem Bundesland angewendet wird, in das er reist.

Was aber ist für private Reisen wichtig? Beate Wagner, Reiserechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW, gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen:

Können Verbraucher, die nun nicht mehr reisen können oder wollen, die Unterkunft wegen eines Beherbergungsverbots kostenfrei „stornieren”?

Sollte die Reise freiwillig nicht angetreten werden, ist das laut Wagner nur möglich, wenn diese Möglichkeit vertraglich festgehalten wurde. Falls nicht, sind mit der Stornierung Kosten verbunden.

Allerdings: Die Kosten reduzieren sich dann um die Aufwendungen, die dem Hotelier oder Vermieter nicht entstanden sind. Die Faustformel: 40 Prozent bei Vollpension, 30 Prozent bei Halbpension, 20 Prozent bei Übernachtung mit Frühstück und zehn Prozent bei bloßer Übernachtung.

Was ist, wenn mein negatives Testergebnis zu spät vorliegt? Muss ich für die Tage, an denen ich die Unterkunft nicht nutzen kann, zahlen?

„Sollte ein ärztliches Zeugnis nicht rechtzeitig zum geplanten Reisebeginn vorliegen, da die Teststellen überlastet sind, ist dies nach unserer Auffassung kein Grund, die Reise gar nicht anzutreten”, sagt Wagner.

Nicht zahlen muss der oder die Reisende nur dann, wenn die Verspätung des negativen Corona-Tests unverschuldet erfolgt, zum Beispiel durch überlastete Testzentren oder die Heimatstadt erst unmittelbar vor der Reise zum Risikogebiet wurde.

Müssen Verbraucher die gebuchte Unterkunft bezahlen, wenn sie wegen eines positiven Testergebnisses nicht reisen können?

Wenn es keine Regelung zur kostenfreien Stornierung gibt, ja. „Ein positives Testergebnis fällt wie eine Erkrankung in die Risikosphäre des Verbrauchers. In diesem Fall ist bei individuell gebuchten Unterkünften die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu zahlen”, erklärt Wagner.

Grundsätzlich empfiehlt die Verbraucherschutzzentrale, sich persönlich an den Vermieter oder Hotelier zu wenden. Die Möglichkeit einer einvernehmlichen Lösung sollte persönlich besprochen werden. (tw)