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Darf mein Hund pinkeln?Ausgangssperre in Köln: Die sieben Ausnahmen von der Regel

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Auch der Umgang mit dem eigenen Hund ist während der Ausgangssperre in Köln festgelegt. Das Symbolfoto wurde 2014 am Decksteiner Weiher aufgenommen.

von Thomas Werner (tw)

Köln – Die Nachricht kam nach den Gerüchten der vergangenen Tage nicht mehr überraschend, aber sie schlug trotzdem ein wie eine Bombe: Am Freitag (16. April) verkündete OB Henriette Reker die nächtliche Ausgangssperre für Köln. Ab 0 Uhr in der Nacht von Freitag auf Samstag tritt die neue Regel in Kraft, dann darf ohne triftigen Grund niemand mehr zwischen 21 Uhr und 5 Uhr das eigene Haus verlassen.

  • Ausgangssperre in Köln: Sieben Ausnahmen
  • Darf ich meinen Hund nach 21 Uhr Gassi führen?
  • Wie komme ich jetzt noch zur Arbeit?

Doch wie bei fast jeder Regel gibt es auch hier Ausnahmen. Oder etwa nicht? Darf ich nach 21 Uhr mit meinem Hund vor die Tür? Darf ich mit dem Auto zur Arbeit? Darf ich auch zu ehrenamtlicher Arbeit fahren? Darf ich Arzttermine wahrnehmen oder meine kranke Tante zum Arzt bringen? Viele Kölner suchen bereits nach Antworten für ihre persönliche Situation.

Ausgangssperre in Köln: Welche Ausnahmen gelten?

Welche Ausnahmen konkret gelten, hat die Stadt Köln in einer offiziellen Stellungnahme am Freitagnachmittag erläutert. „Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum ist in dieser Zeit bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet”, heißt es dort wörtlich. Die sieben Gründe:

Nummer 1:

Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum. Das gilt beispielsweise für akute Notlagen (z.B. Brand des eigenen Hauses).

Alles zum Thema Henriette Reker

Nummer 2:

Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst, jeweils die An- und Abreise auf direktem Weg zu diesen Tätigkeiten eingeschlossen

Nummer 3:

Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinär-medizinischer Leistungen (z.B. Arztbesuche von Menschen oder Tier).

Nummer 4:

Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich

Nummer 5:

Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen

Nummer 6:

unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden. Die (notwendige) Gassi-Runde, zum Beispiel mit dem eigenen Hund, ist hier inbegriffen

Nummer 7:

sonstige vergleichbar gewichtige und unabweisbare Gründe

Wer sich nicht an die Regeln hält, auch das wurde auf der Pressekonferenz am Freitagmittag bekanntgegeben, muss mit einer Strafe von 250 Euro rechnen. Der persönliche Einkauf, auch von Lebensmitteln, gilt indes nicht als hinreichender Grund für das Verlassen des Hauses. Einige Handelsmarken haben deshalb auch bereits angekündigt, die Filialen ab 21 Uhr zu schließen.

Weit weniger einschneidend in das tägliche Leben, aber ab Freitagnacht (0 Uhr) ebenfalls Teil der neuen Regeln: In allen der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grünanlagen ist es verboten, alkoholische Getränke zu konsumieren, Shisha zu rauchen oder zu grillen. (tw)