Strafzettel am SupermarktDüsseldorfer Anwalt erklärt die Knöllchen-Abzocke

LörickPixel

Was man wissen muss: Der Halter bekommt  das Knöllchen, aber er muss ja nicht der Fahrer gewesen sein...

Düsseldorf – Rewe, Aldi, Obi, McDonald’s, Strandbad Lörick … immer mehr überwachte Privatparkplätze. Wer dort entgegen den ausgeschilderten „Geschäftsbedingungen“ parkt, ohne einzukaufen, Ticket oder Parkscheibe, bekommt private „Knöllchen“ oder wird abgeschleppt.

Lesen Sie hier: Knöllchen auf Supermarkt-Parkplatz: So urteilen die Gerichte

Verkehrs-Anwalt Christian Demuth: „Diese Vertragsstrafen muss man nicht zahlen, wenn man nicht gefahren ist. Halterhaftung gibt es nur im öffentlichen Straßenraum.“

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Düsseldorferin sollte eine „Vertragsstrafe“ zahlen

Es gilt vielmehr die Fahrerhaftung. Lisa M. (33, Name geändert) war erstaunt, als sie zu Hause am Auto ein „Knöllchen“ einer Düsseldorfer Überwachungs-GmbH fand. 19,90 Euro soll sie zahlen, als „Vertragsstrafe“.

Sie ruft da an und erfährt, sie habe am Strandbad Lörick geparkt ohne Parkschein. Sie weiß von nichts, hatte das Auto verliehen und sagt nicht, an wen.

Der Düsseldorfer Anwalt Christian Demuth: „Ein Anspruch privater Betreiber gegen den Halter des Autos, der das Fahrzeug tatsächlich nicht abgestellt hat, besteht im Regelfall nicht. Man soll widersprechen, die Angabe des Fahrers ist keine Pflicht.“

Urteil erklärt Knöllchen eigentlich für unrechtmäßig

Die Bädergesellschaft erklärt:

Der ADAC: „Waren Fahrer und Halter nicht identisch, scheidet der Halter als Vertragspartner aus. Das Landgericht Kaiserslautern (Urteil vom 27.10.2015 – 1 S 53/15) begründet sehr ausführlich, warum der Halter weder Auskunft über den Fahrer geben muss noch die Vertragsstrafe als Schadenersatz schuldet.“

Geschäftemacher greifen einfach zum Abschlepphaken

ADAC-Sprecher Christian Buric ergänzt: „Es gibt leider keine Rechtssicherheit. Während das Landgericht Kaiserslautern deutlich die Halterhaftung und die Auskunftspflicht ablehnt, gibt es immer noch einige Amtsgerichte, die das anders sehen.“

Vorsicht: Wer bei Parkverstößen im öffentlichen Straßenraum angibt, nicht gefahren zu sein, dem droht aber zumindest die Kostenübernahme (§ 25 a Straßenverkehrsgesetz).

Während immer mehr private Großparkplätze „bewirtschaftet“ und von Überwachungsfirmen meist nur Knöllchen verschickt werden, greifen andere Geschäftemacher schon zum Abschlepphaken. Wie bei „Burger King“ auf der Erkrather Straße …

(exfo)