Nach Urteil in BonnKlatsche für Deutsche Post: Verspäteter Brief wird richtig teuer
Bonn/Köln – Das Schreiben war enorm wichtig, es musste unbedingt fristgerecht ankommen. Deshalb wählte eine Frau auch eine spezielle Versandmethode der Deutschen Post und zahlte ein stolzes Porto von 23,80 Euro. Doch der Brief kam zu spät an.
Die Post-Kundin hatte daher im November letzten Jahres vor dem Bonner Landgericht geklagt und Schadensersatz in Höhe von knapp 18.000 Euro zugesprochen bekommen. Die Deutsche Post legte gegen das Urteil Berufung ein – die nahm sie jetzt allerdings zurück.
Nach Urteil in Bonn: OLG wies auf fehlende Erfolgsaussichten der Berufung hin
Diese Entscheidung fiel, nachdem der 3. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung hingewiesen hatte. Das gab OLG-Sprecher Ingo Werner am 28. Mai bekannt.
Die Klägerin hatte am 29. September 2017 ein Schreiben an ihre ehemalige Arbeitgeberin verfasst. Darin machte sie Abgeltungsansprüche in Höhe von mehr als 20.000 Euro geltend für Urlaub, den sie wegen Schwangerschaft und Elternzeit nicht hatte nehmen können. Aufgrund einer Klausel im Arbeitsvertrag musste sie diese Ansprüche bis spätestens 30. September 2017 geltend machen.
Als sie das Schreiben am Freitag, 29. September 2017, aufgab, wählte sie als die Versandmethode „Expresszustellung“ mit dem Zusatzservice „Samstagszustellung“. Doch nach einem erfolglosen Zustellversuch am 30. September, wurde der Brief schließlich erst am 4. Oktober zugestellt.
Prozess in Bonn: Post verteidigte sich damit, dass der Zustellfahrer unsicher war
Weil die Frist verpasst war, zahlte die ehemalige Arbeitgeberin nichts. Deshalb machte die Frau ihre Ansprüche gegenüber der Deutschen Post mit Hauptsitz in Bonn geltend. Die verteidigte sich damit, dass der Zustellfahrer unsicher gewesen war, ob er die Sendung zustellen kann – denn es habe auf dem Schreiben der Adresszusatz „GmbH“gefehlt, auch seien die Briefkästen bei der Empfängerin nicht beschriftet gewesen. Deshalb hatte der Bote zunächst von der Zustellung abgesehen.
Das Bonner Landgericht urteilte jedoch im Sinne der Klägerin. Und auch das OLG führt in seiner Begründung aus, dass die Frau Anspruch auf Schadensersatz aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Frachtvertrag hat. „Daher haftet der Frachtführer für den Schaden, der durch Überschreitung der Lieferfrist entstanden ist“, heißt es.
Nach Urteil in Bonn: Klare Begründung seitens des OLG
Bei der Sendung habe es sich offenkundig um eine solche gehandelt, bei der die Einhaltung der Lieferfrist für die Absenderin von besonderer Bedeutung und Wichtigkeit war. Das ergebe sich daraus, dass sie die Zusatzleistung „Samstagszustellung“ vereinbart und ein erhebliches Porto bezahlt habe, heißt es in der OLG-Begründung.
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Auch das Argument der nicht beschrifteten Briefkästen ließ das Gericht nicht gelten. Denn das Klingelschild sei genauso beschriftet, wie auf dem Brief vermerkt. Ohne den Zusatz „GmbH“. Daher hätte es keine Anhaltspunkte für eine Adressungenauigkeit gegeben. Der Zusteller hätte jedenfalls die Pflicht gehabt, an der rund um die Uhr besetzten Pforte nachzufragen. (iri)