Zu viel Schnee, zu wenig Schnee, ein kaputter Skilift: Auch im Winterurlaub haben Urlauber häufig Grund, zu klagen.
Allerdings nicht immer zu Recht, wie die folgenden Urteile zeigen:
Sie ist das Gegenstück zum verregneten Strandurlaub: die grüne Piste. Bei den Schneefällen der vergangenen Wochen kaum vorstellbar. Dennoch: Immer wieder beschäftigen grüne Pisten die Gerichte. Die Richter urteilen meist zuungunsten der Urlauber. Denn die grüne Piste zählt zum „allgemeinen Lebensrisiko“. Eine Ausnahme gelte nur, wenn gezielt mit der Schneesicherheit des Ortes geworben wurde. Das entschieden das Amtsgericht München (Az.: 161 C 10590/89) und das Landgericht Frankfurt (Az.: 2/24 S 480/89).
Mancher beschwert sich dagegen über zu viel Schnee. Denn auch das kann das Befahren der Pisten unmöglich machen. Doch das Amtsgericht Offenburg befand, dass zu starker Schneefall kein Reisemangel ist (Az.: 1 C 357/94).
Bei einem Lawinenunfall liegt nach Einschätzung des Oberlandesgerichts München ein Reisemangel vor. Das gelte dann, wenn der Reiseveranstalter in seinem Prospekt das Skigebiet mit schönen Worten, die traumhaften Wintersport verheißen, beworben hat. In diesem Fall stand dort „sicher, sanfte Anstiege und Genussabfahrten“. (Az.: 8 U 2053/01).
Gute Chancen auf Schadenersatz hat ein Kunde auch dann, wenn in Katalogen oder im Internet mit bestimmten Sporteinrichtungen geworben wird, die dann aber fehlen oder nicht funktionieren. So liegt beispielsweise ein Reisemangel vor, wenn die angepriesene Skischule fehlt.
Gleiches gilt, so das Amtsgericht Köln, wenn eine vom Reiseveranstalter zugesagte Ermäßigung auf Skipässe oder beim Skiverleih nicht gewährt wird (Az.: 135 C 175/04).
Dem hat sich das Amtsgericht Münster für den Fall, dass der Skilift ausfällt, jedenfalls dann angeschlossen, wenn er ausdrücklich im Prospekt erwähnt wird (Az.: 59 C 2377/03).
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