Von Alkohol am Steuer ist dringend abzuraten. Denn neben schmerzhaften strafrechtlichen Sanktionen können auch unangenehme versicherungsrechtliche Konsequenzen drohen. Bei einer grob fahrlässigen Herbeiführung eines Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer kann der Versicherer etwa zur vollständigen Verweigerung seiner Leistung berechtigt sein.
Diese bittere Erfahrung musste auch ein unfallverursachender Autofahrer machen, bei dem eine Blutalkoholkonzentration von 2,7 ‰ festgestellt wurde. Nach dem Unfall ließ er zwar sein beschädigtes Fahrzeug reparieren. Allerdings weigerte sich die Versicherung vehement, hierfür die Kosten zu übernehmen. Daraufhin verklagte der Versicherungsnehmer die Versicherung erfolglos auf Zahlung der angefallenen Reparaturkosten von mehreren Tausend Euro.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen kommt eine Leistungsfreiheit des Versicherers grundsätzlich nur bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer in Betracht. Ausnahmsweise sei aber auch bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles eine vollständige Leistungskürzung möglich. Das gelte insbesondere etwa dann, wenn ein Versicherungsfall im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit, d. h. ab einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,1 ‰, herbeigeführt wurde. Eine absolute Fahruntüchtigkeit allein rechtfertige aber per se noch keine vollumfängliche Leistungskürzung. Erforderlich sei immer auch eine Abwägung aller sonstigen Umstände des jeweiligen Einzelfalles.
(BGH, Urteil v. 22.06.2011, Az.: IV ZR 225/10)
David Johnson (JOH)
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