Zwar wird auf Fußgänger im Straßenverkehr aufgrund ihrer Schwäche gegenüber Kraftfahrzeugen oftmals besondere Rücksicht genommen, doch haben auch sie sich an gewisse Regeln zu halten und Pflichten zu tragen. Dies zeigt unter anderem ein Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Saarbrücken.
In einer lang gezogenen Linkskurve kam es auf einer Landstraße zu einem Unfall, als ein Motorradfahrer einem Fußgänger ausweichen wollte. Der Unfall ereignete sich auf einer Kreuzung, an der sich ein Verkehrsspiegel zur besseren Sicht kreuzender und einfahrender Fahrzeuge befand. Der heranfahrende Motorradfahrer hatte den Fußgänger zwar wahrgenommen, doch keineswegs damit gerechnet, dass dieser bei der Überquerung der Straße unvermittelt mitten auf der rechten Fahrbahn stehen bleiben und dem Motorradfahrer den Weg versperren würde. Der Motorradfahrer wurde zur Vollbremsung gezwungen und stürzte.
Als der Motorradfahrer den Fußgänger auf Schadensersatz verklagte, entschied das Landgericht zu seinen Gunsten, woraufhin der Fußgänger Berufung einlegte. Der Motorradfahrer sei viel zu schnell an ihm vorbeigefahren und sei im Übrigen durch einen Fahrfehler gestürzt. Doch die Berufung hatte keinen Erfolg, denn auch die Richter in zweiter Instanz entschieden zugunsten des Motorradfahrers.
Der Fußgänger hatte nach Meinung des Gerichts die gebotenen Sorgfaltsanforderungen nicht beachtet. Er hätte spätestens auf Höhe der Straßenmitte den Blick nach rechts wenden müssen, um sich zu vergewissern, dass das weitere Überqueren der Straße gefahrlos möglich ist.
Obwohl auch das Gericht durch einen Sachverständigen eine Geschwindigkeitsüberschreitung von ca. 15 km/h seitens des Motorradfahrers feststellte, gewichteten sie die Missachtung der Sorgfaltsanforderungen durch den Fußgänger schwerer. Denn durch das Verhalten des Fußgängers wurde letztendlich die Gefahrenlage geschaffen, aus der der Unfall resultierte. Insofern setzte das Gericht eine Haftungsquote von zwei Drittel zu einem Drittel zugunsten des Motorradfahrers an.
(OLG Saarbrücken, Urteil v. 13.04.2010, Az.: 4 U 425/09), (HEI), (Quelle: anwalt.de)
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