Empfehlen | Drucken | Kontakt29.11.2010 - 15:26 Uhr

Verbraucherrecht: Bei Elektrogeräten auf die Angaben zum Stromverbrauch achten

Beim Küchenkauf sollte man nicht nur auf eine schöne Optik Wert legen, sondern bei Elektrogeräten auf die Angaben zum Strom- und Wasserverbrauch achten.
Beim Küchenkauf sollte man nicht nur auf eine schöne Optik Wert legen, sondern bei Elektrogeräten auf die Angaben zum Strom- und Wasserverbrauch achten.
Foto: ©iStockphoto.com/YvanDube

Die Küche ist der Ort in einem Privathaushalt, an dem im Durchschnitt der meiste Strom verbraucht wird. Damit Verbraucher bereits beim Kauf von bestimmten Elektrogeräten über deren Energieverbrauch informiert sind, hat die Europäische Union eine Richtlinie zur Kennzeichnung von solchen Gerätearten erlassen.

Der deutsche Gesetzgeber hat diese Richtlinie in der sog. Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) umgesetzt und eine Kennzeichnung der Angaben zur Energieeffizienz zum Beispiel für Elektroherde, Kühlschränke, Gefriertruhen und auch Spülmaschinen vorgeschrieben. Die Pflicht gilt für Neugeräte. Sie müssen mit Energielabels versehen sein bzw. die Angaben zur Energieeffizienz in Prospekt, Werbung bzw. auf Internet-Angeboten aufgeführt sein. Ausgenommen sind Geräte, die gebraucht verkauft werden.

Diese Geräte müssen mit Energielabeln gekennzeichnet sein, die wichtige energie- und umweltrelevante Daten enthalten, etwa wie viel Wasser oder Strom das Gerät verbraucht.

In der Werbung dürfen Stromfresser zudem nicht als sparsam beworben werden, etwa wenn ein Gefrierschrank lediglich eine Energieeffizienzklasse A hat, die beste Energieklasse aber A++ ist, die bereits viele handelsübliche Geräte aufweisen. Bei Küchen müssen auch alle eingebauten Neugeräte entsprechend der EnVKV gekennzeichnet sein. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht Erfurt auch im Rahmen eines Wettbewerbsprozesses bestätigt, dass Geräte von Ausstellungsküchen gemäß der Energieeffizienzverordnung ebenfalls gekennzeichnet werden müssen. Dass die Elektrogeräte in der Küche eingebaut waren und es sich um eine Ausstellungsküche handelte, änderte nichts an der Kennzeichnungspflicht. Denn der Einbau und die Ausstellung der Geräte machte sie noch nicht zu von der Kennzeichnungspflicht ausgenommenen Gebrauchtgeräten.

(Landgericht Erfurt, Urteil v. 13.07.2010, Az.: 1 HK O 5/10) (WEL) (Quelle: anwalt.de)

Sie brauchen einen rechtlichen Rat? Hier geht's zur Online-Rechtsberatung
Weitere Meldungen aus dem Bereich Recht
Keine Änderung der Düsseldorfer Tabelle für 2012.
Düsseldorfer Tabelle
Alles beim Alten

Wenn eine Ehe oder Lebensgemeinschaft scheitert, ist das immer traurig. Nur selten schaffen es beide Parteien, sich freundschaftlich zu trennen. Um die Rechtsprechung hier zu erleichtern, wurde 1962 die „Düsseldorfer Tabelle“ ins Leben gerufen.

Urteil: Bankkunden haften für ihre Fehler beim Online-Banking.
BGH-Urteil
Kunden haften für ihre Fehler beim Online-Banking

Bankkunden haften für ihre Schäden, wenn sie im Online-Banking auf Betrüger hereinfallen und ihre Geheimnummern weitergeben. Das entschied der Bundesgerichtshofs am Dienstag.

Die Salatsoße gehört natürlich auf den Salat und nicht auf den Boden.
Kantinenunfall
Salatsoßen-Ausrutscher vor Gericht

Das Ausrutschen eines Mitarbeiters in der Werkskantine auf Salatsoße gilt nicht als Arbeitsunfall. Das hat das Sozialgericht Heilbronn am Montag entschieden.

Online Rechtsberatung beim EXPRESS
Formulare Bewerbungen
Brutto / Netto Rechner
Optimieren Sie Ihr Gehalt:
Bruttogehalt (Euro mtl.)
St.-Kl.
Rechtsanwälte & Kanzleien