Die Küche ist der Ort in einem Privathaushalt, an dem im Durchschnitt der meiste Strom verbraucht wird. Damit Verbraucher bereits beim Kauf von bestimmten Elektrogeräten über deren Energieverbrauch informiert sind, hat die Europäische Union eine Richtlinie zur Kennzeichnung von solchen Gerätearten erlassen.
Der deutsche Gesetzgeber hat diese Richtlinie in der sog. Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) umgesetzt und eine Kennzeichnung der Angaben zur Energieeffizienz zum Beispiel für Elektroherde, Kühlschränke, Gefriertruhen und auch Spülmaschinen vorgeschrieben. Die Pflicht gilt für Neugeräte. Sie müssen mit Energielabels versehen sein bzw. die Angaben zur Energieeffizienz in Prospekt, Werbung bzw. auf Internet-Angeboten aufgeführt sein. Ausgenommen sind Geräte, die gebraucht verkauft werden.
Diese Geräte müssen mit Energielabeln gekennzeichnet sein, die wichtige energie- und umweltrelevante Daten enthalten, etwa wie viel Wasser oder Strom das Gerät verbraucht.
In der Werbung dürfen Stromfresser zudem nicht als sparsam beworben werden, etwa wenn ein Gefrierschrank lediglich eine Energieeffizienzklasse A hat, die beste Energieklasse aber A++ ist, die bereits viele handelsübliche Geräte aufweisen. Bei Küchen müssen auch alle eingebauten Neugeräte entsprechend der EnVKV gekennzeichnet sein. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht Erfurt auch im Rahmen eines Wettbewerbsprozesses bestätigt, dass Geräte von Ausstellungsküchen gemäß der Energieeffizienzverordnung ebenfalls gekennzeichnet werden müssen. Dass die Elektrogeräte in der Küche eingebaut waren und es sich um eine Ausstellungsküche handelte, änderte nichts an der Kennzeichnungspflicht. Denn der Einbau und die Ausstellung der Geräte machte sie noch nicht zu von der Kennzeichnungspflicht ausgenommenen Gebrauchtgeräten.
(Landgericht Erfurt, Urteil v. 13.07.2010, Az.: 1 HK O 5/10) (WEL) (Quelle: anwalt.de)
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