Wer im Straßenverkehr zu dicht auffährt muss mit einem Fahrverbot rechnen. Wenn durch den zweitweisen Verlust des Führerscheins jedoch eine Kündigung am Arbeitsplatz droht, kann das Fahrverbot unter Umständen auch in eine höhere Geldbuße umgewandelt werden. Dabei reicht es aus, wenn der Arbeitgeber die Kündigung schriftlich androht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg (Az.: 3 Ss OWi 2/2011). Auf das Urteil weist der ADAC hin.
In einem Fall hatte der Außendienstmitarbeiter einer Landmaschinenfirma einen ungenügenden Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten. Das Amtsgericht verurteilte ihn daraufhin zu einer Geldbuße von 240 Euro und zu einem Monat Fahrverbot, wie im Bußgeldkatalog für den Regelfall vorgesehen.
Um das Fahrverbot abzuwenden, hatte der Anwalt des Betroffenen ein Arbeitgeberschreiben vorgelegt, in dem dieser seinem Mitarbeiter die Kündigung androhte, wenn er auch nur einen Monat nicht fahren dürfe. Das Amtsgericht hielt dieses Schreiben allein für nicht ausreichend.
Dies sah das Oberlandesgericht Bamberg anders: Es betonte, dass Arbeitgeberschreiben grundsätzlich alleine ausreichen können, um eine Existenzgefährdung nachzuweisen.
Wenn das Amtsgericht Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Bescheinigung gehabt hätte, hätte es unter Umständen den Arbeitgeber persönlich als Zeugen laden und befragen müssen.
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