Empfehlen | Drucken | Kontakt05.11.2010 - 09:16 Uhr

Unterhaltsrecht: Mehrbedarf für die Haltung von Haustieren?

Beim Kindesunterhalt können die Kosten für die Tierhaltung ausnahmsweise zum Mehrbedarf zählen.
Beim Kindesunterhalt können die Kosten für die Tierhaltung ausnahmsweise zum Mehrbedarf zählen.
Foto: ©iStockphoto.com

Wenn Kinder Haustiere haben, kann sich die Frage ergeben, wie die Kosten beim Kindesunterhalt zu berücksichtigen sind. Müssen die Kosten für das Tier aus dem Regelunterhalt beglichen werden oder kann man zusätzlichen Mehrbedarf erhalten?

So auch in einem Fall, den kürzlich das Oberlandesgericht Bremen über einen Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden hatte: Eine Mutter hatte ihrer minderjährigen Tochter einen Hund gekauft. Als das Kind zu seinem Vater umzog, durfte es mit Einwilligung der Mutter das Tier mitnehmen. Die Tochter forderte, dass ihre Mutter die Kosten für den Hund als Mehrbedarf zusätzlich zum Unterhalt bezahlen sollte.

Ein über die Tabellensätze hinausgehender Mehrbedarf kann bedarfserhöhend berücksichtigt werden, wenn die kostenverursachende Maßnahme sachlich begründet ist oder wenn der auf Unterhalt in Anspruch genommene Elternteil mit ihr einverstanden ist. Letzteres war hier der Fall. Gemäß § 1606 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haften die Eltern eines Kindes grundsätzlich gemeinsam und anteilig. Da in diesem Fall der Kindsvater jedoch nicht leistungsfähig war, hätte die Mutter die gesamten Kosten für den Hund allein übernehmen müssen.

Entscheidend ist, welche konkreten Kosten wegen des Hundes entstehen. Denn bis zu einer bestimmten Summe kann es sein, dass man Aufwendungen mit dem Regelsatz abzudecken hat. Hier werden ab der zweiten Einkommensstufe jeweils pro Stufe ca. 10 Euro veranlagt, die notfalls vom Unterhalt abgezweigt werden müssen. Im Ausgangsfall ergab sich aufgrund der dritten Einkommensstufe ein Betrag von 20 Euro. Für den Hund veranschlagten die Richter 18,00 Euro. Da diese Summe jeweils unter dem Toleranzbetrag der Einkommensstufe lag und die Tochter weitere Kosten für das Tier nicht belegen konnte, wiesen die Bremer Richter ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe ab, weil das Hauptsachverfahren keine Aussicht auf Erfolg hatte.

(OLG Bremen, Beschluss v. 29.04.2010, Az.: 4 WF 41/10) (WEL) (Quelle: anwalt.de)

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