Innerhalb des vom Krieg gezeichneten Afghanistans sind zwar die Fronten teilweise etwas unübersichtlich, die Rollen jedoch scheinbar klar verteilt. Nichtsdestotrotz kann einem afghanischen Staatsangehörigen, der sich in einem Ausbildungslager der Taliban aufhielt, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden.
Im kriegsgebeutelten Afghanistan war der später klagende Mann neben seiner Tätigkeit als Landwirt auch kurzzeitig im Straßenbau tätig. Aufgrund einer vermeintlichen Kollaboration mit den dort stationierten Amerikanern wurde der Afghane von gegnerischen Kombattanten verschleppt. Um eine ihm drohende Todesstrafe zu vermeiden, bekundete der afghanische Landwirt zunächst eine tiefreligiöse Überzeugung und täuschte Sympathie mit der Sache der Taliban vor. Daraufhin wurde der Mann rekrutiert und ihm wurde in den Lagern der Taliban eine Ausbildung zum Selbstmordattentäter zuteil. Unter einem Vorwand glückte die Flucht aus dem Camp und via Pakistan erreichte der Mann letztlich Deutschland. Um eine drohende Abschiebung zu vermeiden, beantragte der Afghane zunächst erfolglos Asyl.
Aufgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat sei zwar eine Anerkennung als Asylberechtigter zu Recht verweigert worden. Gleichwohl lägen jedoch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vor. Wegen des Aufenthaltes in einem Ausbildungscamp der Taliban und der damit zum Ausdruck gebrachten politischen Überzeugung drohe zunächst eine Verfolgung durch den afghanischen Staat. Ebenfalls müsse damit gerechnet werden, dass die Taliban den ihrer Ansicht nach abtrünnigen Verräter verfolgten. Insofern bestünde auch keinerlei Fluchtalternative innerhalb Afghanistans. Die zwischenzeitlich ergangene Abschiebeandrohung war demnach rechtswidrig.
(VG Stuttgart, Urteil v. 21.06.2011, Az.: A 6 K 749/11)
David Johnson (JOH)
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