Der behandelnde Arzt muss in einer normalen Entbindungssituation nicht auf die lediglich alternativ existierende Möglichkeit eines Kaiserschnittes hinweisen. Allerdings besteht eine ärztliche Aufklärungspflicht über eine Schnittentbindung, soweit sie aufgrund besonderer Umstände ratsam erscheint und eine echte Alternative zur natürlichen Geburt darstellt.
Im vorliegenden Fall traten bei der Mutter mit zunehmender Dauer des Geburtsvorganges einige ernst zu nehmende Komplikationen auf. Daraufhin wurde die behandelnde Ärztin vergeblich um die Durchführung eines Kaiserschnittes gebeten. Auch die wiederholten Versuche, das Kind durch eine Vakuumextraktion mittels Saugglocke zur Welt zu bringen, scheiterten. Nach mehreren Stunden wurde letztlich eine Notentbindung durchgeführt. Unglücklicherweise erlitt der Säugling hierbei schwere bleibende Folgeschäden.
In einer normalen Entbindungssituation müsse der behandelnde Arzt zwar nicht auf die Möglichkeit eines medizinisch nicht indizierten Kaiserschnittes hinweisen. Eine Unterrichtung über verschiedene Behandlungsmöglichkeiten sei jedoch immer dann erforderlich, wenn für eine medizinisch angezeigte Therapie mehrere gleichwertige Alternativen mit unterschiedlichen Chancen und Risiken zur Verfügung stehen. Insbesondere bestehe eine Aufklärungspflicht des behandelnden Arztes, wenn aufgrund drohender Gefahren gewichtige Gründe die Schnittentbindung im Interesse des ungeborenen Kindes zumindest zu einer echten Alternative werden lassen.
(BGH, Urteil v. 17.05.2011, Az.: VI ZR 69/10)
(JOH)
(Quelle: anwalt.de)
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