In Berlin übte die Tochter einer besonders musikbegeisterten Großfamilie täglich etwa eine Stunde Klavier spielen, auch an einem Sonntag. Der Nachbar fühlte sich gestört und rief die Polizei.
Nachdem die Polizeibeamten gegangen waren, übte die 16-Jährige noch ca. 15 Minuten weiter. Daraufhin erließ die Behörde wegen vorsätzlicher Störung der Sonn- und Feiertagsruhe ein Bußgeld in Höhe von 75 Euro gemäß dem Landesimmissionsschutzgesetz Berlin. Nachdem alle Vorinstanzen der Behörde Recht gegeben hatten, landete der Rechtsstreit schließlich vor dem Bundesverfassungsgericht.
Die Karlsruher Richter gaben der jungen Pianistin Recht. Denn das Amtsgericht Tiergarten hatte nicht ausreichend begründet, warum eine „erhebliche" Ruhestörung vorlag. Zwar hatten sowohl der Nachbar als auch der Polizeibeamte dies bestätigt. Allerdings hatten die Amtsrichter begrifflich nicht dargelegt, warum das Musizieren in der eigenen Wohnung ebenfalls eine erhebliche Ruhestörung darstellen kann. Die Zeugenaussagen allein genügten hierfür nicht. Das Verfassungsgericht hob deshalb die Entscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück.
(Urteil v. 17.11.2009, Az.: 1 BvR 2717/08), (WEL), (Quelle: anwalt.de)
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