Ein Gerichtsvollzieher darf seine Schuhe bei einer Zwangsvollstreckung anlassen. Das entschied jetzt das Landgericht Limburg. Geklagt hatte eine Türkin.
Grund: Sie hatte dem Vollstrecker den Zutritt zu ihrer Wohnung verweigert, weil er seine Straßenschuhe anlassen wollte. Es sei, sagte sie, in ihrem Kulturkreis nicht üblich, die Schuhe beim Betreten der Wohnung anzulassen.
Das Gericht sah das aber anders. In der Vergangenheit sei zehntausendfach in Straßenschuhen vollstreckt worden, ohne dass das negative Auswirkungen mit sich gebracht habe. Zudem betrete der Gerichtsvollzieher die zu durchsuchenden Wohnungen nicht als Gast, sondern in staatlichem Auftrag.
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