Ein Mann hatte für sich, seine Frau und seine vierjährige Tochter eine 14-tägige Reise nach Fuerteventura gebucht. Bereits im Reisekatalog war mehrfach erwähnt worden, dass am hoteleigenen Strand auch Beachvolleyball angeboten wird.
Das Angebot nutzte der Urlauber auch sehr gern. Doch als er bei einem Match einen Hechtbagger machte, fiel er im Spielfeld auf eine harte Felsplatte, die nur durch eine dünne Sandschicht abgedeckt war. Neben einer Rippenprellung zog er sich eine Knieverletzung zu, wegen der er nach einigen Tagen vorzeitig abreisen musste. Zu Hause wurde sein Knie in einer Unfallklinik operiert und er konnte sich einige Zeit nur an Krücken fortbewegen. Wegen der Verletzung verklagte er den Reiseveranstalter auf eine Reisepreisminderung, Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Das Landgericht Hannover entschied zugunsten des Urlaubers und sprach ihm eine Reisepreisminderung wegen des unzureichend gesicherten Spielfelds zu.
Denn es stellte sich heraus, dass das Volleyballfeld nicht den internationalen Sicherheitsvorschriften entsprach, die eine Sandschicht von mindestens 40 Zentimetern vorsehen. Vor Ort war aber nur eine Sandschicht von 1 bis 2 Zentimetern vorhanden. Weil der Reiseveranstalter das Spielfeld nicht in einem, den Sicherheitsvorschriften entsprechenden Zustand gehalten hat, bejahten die Richter auch einen Verstoß gegen seine Verkehrssicherungspflicht. Denn er ist für die Sicherheit seiner Sportstätten verantwortlich und muss dafür sorgen, dass von ihnen für die Urlauber keine Gefahren ausgehen. Daher verurteilte ihn das Gericht Hannover auch zur Zahlung von Schadensersatz und von einem Schmerzensgeld in Höhe von 1000 Euro.
(LG Hannover, Urteil v. 09.09.2010, Az.: 14 O 38/09) (WEL) (Quelle: anwalt.de)
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