Unterhält ein Studienreferendar eine Liebesbeziehung zu einer minderjährigen Schülerin, so erlaubt das Rückschlüsse auf eine möglicherweise fehlende persönliche Eignung für den angestrebten Lehrerberuf.
Im zugrunde liegenden Fall ging ein Studienreferendar ein Liebesverhältnis mit einer noch minderjährigen Schülerin ein. Besonders pikant war dabei, dass die Minderjährige die gleiche Schule besuchte, an der der Referendar unterrichtete. Selbst wiederholte Appelle des Schulleiters, diese auch sexuell geprägte Beziehung zu unterlassen, verhallten ungehört. Statt die Liaison im Verborgenen diskret weiterzuführen, teilte der tollkühne Studienreferendar zudem via „Facebook“ öffentlich mit, dass er und die fast 17-jährige Schülerin eine Beziehung hätten. Daraufhin reagierte das zuständige Regierungspräsidium und erließ eine Entlassungsverfügung. Hiergegen legte der Referendar juristische Mittel ein.
Eine Liebesbeziehung zu einer Schülerin sei zwar grundsätzlich als pädagogisches Fehlverhalten des Referendars zu qualifizieren. Aufgrund dessen seien auch berechtigte Zweifel an der persönlichen Eignung für den Lehrerberuf angebracht. Inwieweit das jedoch eine Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst rechtfertigt, ist anhand aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Im konkreten Fall bestünden keine Bedenken, dass das Liebesverhältnis nicht beidseitig gewesen sei. Ebenfalls seien durch den Studienreferendar weder Straftatbestände verwirklicht noch sei eine überlegene Stellung als Lehrkraft ausgenutzt worden.
(VG Freiburg, Beschluss v. 16.06.2011, Az.: 5 K 1051/11)
(JOH)
(Quelle: anwalt.de)
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