Der Pfändung des Pkw eines gehbehinderten Schuldners kann ein gesetzliches Pfändungsverbot entgegenstehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine Benutzung des Pkw erforderlich ist, um eine bestehende Gehbehinderung zumindest partiell auszugleichen und die Integration des behinderten Schuldners in das öffentliche Leben wesentlich zu erleichtern.
Im Rahmen einer Zwangsvollstreckung weigerte sich der vom Gläubiger beauftragte Gerichtsvollzieher mit Hinweis auf die Gehbehinderung des Schuldners, dessen Pkw zu pfänden. Nach einem vom Gläubiger eingelegten Rechtsbehelf erklärte das zuständige Amtsgericht die Pfändung des Fahrzeugs gleichwohl für zulässig. Mittels einer Rechtsbeschwerde verfolgte der gehbehinderte Schuldner sein Begehren, die Pfändung seines Pkw zu verhindern, letztlich doch erfolgreich weiter.
Zweck gesetzlicher Pfändungsverbote sei generell, die wirtschaftliche Existenz des Schuldners zu sichern und ein menschenwürdiges Leben abseits staatlicher Hilfen zu gewährleisten. Im Rahmen ihrer Auslegung müsse aber auch das gewandelte Verhältnis über die soziale Stellung behinderter Menschen berücksichtigt werden. Insbesondere sei eine Gleichstellung sowie gesellschaftliche Integration angestrebt. Von einer Pfändung müsse abgesehen werden, soweit sie in einer einschränkenden Lebensführung münde und eine entscheidende Benachteiligung darstelle. Ein gesetzliches Pfändungsverbot bestehe daher, soweit die Benutzung des Pkw erforderlich sei, um eine Gehbehinderung teilweise zu kompensieren und die Eingliederung in das öffentliche Leben wesentlich zu erleichtern.
(BGH, Beschluss v. 16.06.2011, Az.:VII ZB 12/09)
David Johnson (JOH)
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