Häufig befinden sich gerade in Großstädten etliche Rotlicht-Etablissements – oftmals sogar in Wohngebieten. Meistens handelt es sich in diesem Fall um „kleinere Unternehmen“, die in Privatwohnungen betrieben werden. Kein Wunder, dass sich die Nachbarn dann über das Kommen und Gehen von Freiern und die Lärmbelästigung durch die Berufsausübung der Callgirls beschweren.
Dabei können Wohnungseigentümer unter Umständen durchaus etwas dagegen unternehmen. So existieren bereits Urteile mehrerer Gerichte, die den Wohnungseigentümern Recht geben und die Ausübung der Prostitution als unzumutbare Belästigung einstufen.
Befindet sich das entsprechende Etablissement in einer Wohnungseigentumsanlage, brauchen andere Wohnungseigentümer die Ausübung des „horizontalen Gewerbes“ grundsätzlich nicht zu dulden. Zwar dürfe der Wohnungseigentümer und auch dessen Mieter innerhalb seiner vier Wände tun und lassen, was er möchte. Doch dies gilt nur, solange die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer nicht in einem über das unvermeidliche Maß hinausgehenden Umfang beeinträchtigt werden. Nach Ansicht des Landgerichts (LG) Nürnberg-Fürth stellt die Situation in diesem Fall einen nicht mehr hinnehmbaren Nachteil dar, denn allein die Ausübung der Prostitution führt in der Regel zu einer Wertminderung der übrigen Wohnungen (LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 14.07.1999, Az.: 14 T 1899/98).
Ähnlich sieht es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M.: Da die Ausübung dieses Gewerbes mit ständig wechselnden Freiern verbunden ist, bringt dies neben der Wertminderung auch regelmäßig eine größere Belastung der Hausgemeinschaft mit sich (OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 07.06.2004, Az.: 20 W 59/03).
Das OLG Köln stellt in einem Urteil allerdings darauf ab, ob es sich um eine typische Mehrfamilienwohnanlage handelt oder ob das Umfeld vielmehr verschiedene Besonderheiten aufweist. Sind also in einigen Wohnungen beispielsweise Obdachlose oder Drogenabhängige zur Wiedereingliederung untergebracht, stellt die Ausübung der Prostitution keine unzumutbare Beeinträchtigung für die übrigen Wohnungseigentümer dar. Denn der wirtschaftliche Wert der übrigen Wohnungen wird dann durch dieses Gewerbe nicht erheblich beeinträchtigt.
(OLG Köln, Beschluss v. 25.08.2008, Az.: 16 Wx 117/08), (HEI), (Quelle: anwalt.de)
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