Inzwischen sollte die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Endrenovierungsklauseln bekannt sein. Doch anscheinend ist sie noch nicht jedem Mieter geläufig.
So auch in einem Fall, den das Landgericht Kassel kürzlich zu beurteilen hatte: Ein Mieter hatte beim Auszug seine Wohnung renoviert, nachdem ihn sein Vermieter dazu aufgefordert hatte. Die Renovierung führte der Mieter durch, ohne zu wissen, dass eine entsprechende Klausel im Mietvertrag zur Endrenovierung unzulässig war.
Dort war bestimmt, dass die Durchführung von Schönheitsreparaturen nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abweichen dürfe. Als der Mieter davon erfuhr, dass die Klausel unwirksam war, forderte er die Kosten in Höhe von 700 Euro für die Renovierungsarbeiten vom Vermieter zurück und reichte schließlich Klage ein.
Doch das Amtsgericht Kassel wies seine Klage ab, weil der Bereicherungsanspruch des Mieters inzwischen verjährt sei. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung wies nun das Landgericht Kassel zurück. Denn Ansprüche von Vermieter und Mieter verjähren gemäß § 538 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Für den Mieter schreibt § 538 Absatz 2 BGB vor, dass der Mieter seine Ansprüche innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses geltend machen muss. Grund hierfür ist, dass die Bestimmung der Anspruchshöhe im Laufe der Zeit immer schwieriger wird. Im vorliegenden Fall hatte der Mieter allerdings die Erstattung der Renovierungskosten zu spät geltend gemacht, sodass seine Ansprüche inzwischen verjährt waren. Das bestätigte das Landgericht.
(LG Kassel, Urteil v. 07.10.2010, Az.: 1 S 67/10) (WEL) (Quelle: anwalt.de)
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