Der Bundesgerichtshof hat ein wichtiges Urteil zur Anlageform der Mietkaution im Wohnraummietrecht gefällt und damit die rechtliche Position der Mieter erheblich sicherer gemacht. Denn der Mieter darf vor Zahlung der Mietkaution verlangen, dass ihm der Vermieter erst ein insolvenzfestes Sonderkonto benennt.
Laut § 551 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist ein Vermieter dazu verpflichtet, die Mietsicherheit getrennt von seinem Vermögen anzulegen.
Das gilt unabhängig davon, welche Anlageform konkret vereinbart ist. Diese strikte Trennung der Kaution vom Vermögen des Vermieters fordert das Gesetz, damit sie vor dem Zugriff von Gläubigern des Vermieters geschützt ist.
Weiterhin hat der VIII. Senat klargestellt, dass dieser Schutz, den § 551 Absatz 3 BGB zugunsten des Mieters normiert, bereits ab dem Abschluss des Mietvertrages gilt. Denn würde der Mieter die Mietkaution zuerst auf ein nicht insolvenzfestes Konto einzahlen oder die Summe in bar zahlen müssen, widerspräche das dem Gesetzeszweck, da die Vorschrift gerade eine solche Sicherheitslücke verhindern will.
Die Wahl der Anlageform ist den Mietparteien überlassen, wobei allerdings vorausgesetzt wird, dass der Vermieter die Kaution bei einem Kreditinstitut zu dem für Sparanlagen geltenden Zinssatz und mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten anzulegen hat. Die Erträge fließen dem Mieter zu und erhöhen entsprechend die Sicherheit.
(BGH, Urteil v. 13.10.2010, Az.: VIII ZR 98/10) (WEL) (Quelle: anwalt.de)
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