Vermieter dürfen Mietern nicht vorschreiben, welche Hunderassen sie halten dürfen und welche nicht. Solange die Hundehaltung im Mietvertrag nicht ausdrücklich verboten ist, dürften keine entsprechenden Vorgaben gemacht werden.
So berichtet der Deutsche Mieterbund unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: VIII ZR 329/11). Fragen einer artgerechten Tierhaltung stellten sich nicht.
In dem verhandelten Fall hielt sich ein Mieter im dritten Stock eines Altbaus einen schottischen Hütehund. Hunde dieser Rasse wiegen in der Regel zwischen 18 und 28 Kilogramm. Der Vermieter verlangte vom Halter vor Gericht, den Hund abzuschaffen. Seine Begründung: Ein derart großes Tier könne in der Wohnung nicht artgerecht gehalten werden. Zudem werde die Wohnung im erhöhten Maße abgenutzt.
Vor Gericht hatte der Vermieter keinen Erfolg: Entscheidend sei der Wortlaut im Mietvertrag, befanden die Richter. Sei die Hundehaltung hier nicht verboten, dürfe ein Mieter auch einen schottischen Hütehund halten. Das gelte auch für eine Altbau-Etagenwohnung im dritten Obergeschoss in einer Großstadt. Konkrete Anhaltspunkte für eine erhöhte Abnutzung der Wohnung durch die Haltung des Hundes sah das Gericht nicht.
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