Wer Mitschüler oder Lehrer in sozialen Netzwerken diffamiert oder beleidigt, muss unter Umständen mit drastischen schulischen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen rechnen. Das gilt auch dann, wenn dieses Internetmobbing in der Freizeit erfolgte.
Eine Schülerin hatte in einem einschlägigen Internetforum eine andere Mitschülerin wiederholt mit unflätigen Schimpfwörtern auf das Übelste beleidigt. Hierbei wurde zudem die persönliche schwierige Situation der verspotteten Schülerin besonders ausgenutzt. Auf diese ehrverletzenden und diffamierenden Äußerungen reagierte prompt die Schule und verhängte der beleidigenden Schülerin gegenüber einen zeitweiligen Ausschluss vom Unterricht. Dagegen setzte sich die suspendierte Schülerin allerdings juristisch zur Wehr.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) können jedoch selbst in der Freizeit erfolgte beleidigende Äußerungen über andere Mitschüler schulische Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen rechtfertigen. Denn es sei unerheblich, an welchem Ort oder unter welchen Umständen ein derartiges Fehlverhalten konkret stattfinde. Auch bei dem „Tatort“ Internet sei vielmehr entscheidend, inwieweit das Verhalten einen schulischen Bezug aufweise und störend in den Schulbetrieb hineinwirke. Ebenfalls müsse berücksichtigt werden, dass derartige beleidigende Äußerungen nicht nur der jeweiligen Klassengemeinschaft, sondern über das Internet ebenso einem unbestimmten Adressatenkreis ohne Probleme zugänglich gemacht werden.
(VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.05.2011, Az.: 9 S 1056/11) (JOH)
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