Sind beide Elternteile nicht in der Lage, den Unterhalt für ihre Kinder aufzubringen, können die Großeltern zur Zahlung verpflichtet werden. Können Mutter oder Vater jedoch einen Job annehmen, um den Unterhalt zu verdienen, sind die Großeltern außen vor. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Az.: ii-6 WF 232/12). Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin.
In dem verhandelten Fall konnte der Vater dreier Kinder nur eingeschränkt arbeiten. Er zahlte deshalb nur einen Teil des Unterhalts. Die Kinder lebten bei ihrer Mutter, die geringfügig beschäftigt war. Der Großvater lehnte es ab, für seine Enkel zu zahlen: Die Mutter müsse sich stattdessen einen Vollzeitjob suchen. Das Gericht gab ihm Recht.
Großeltern haften für unterhaltsbedürftige minderjährige Kinder nach der Entscheidung der Richter nur nachrangig nach den Eltern. Eine Unterhaltspflicht käme auf sie nur dann zu, wenn beide Eltern nicht arbeiten gehen könnten. Dies sei aber hier nicht der Fall. Zwar habe die Mutter für drei Kinder zu sorgen, diese müssten aber nicht mehr die ganze Zeit betreut werden. Der Mutter könne es deshalb zugemutet werden, sich nach einer anderen Arbeitsstelle umzusehen.
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