Das Bundesverfassungsgericht hat das Recht auf Gleichbehandlung gestärkt. Homosexuelle, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, dürfen nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts künftig ein von ihrem Partner zuvor angenommenes Kind adoptieren.
Das Verbot der Sukzessiv-Adoption durch Schwule und Lesben widerspreche dem Recht auf Gleichbehandlung des Grundgesetzes, entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts am Dienstag in Karlsruhe. Bis 30. Juni 2014 muss der Gesetzgeber eine verfassungskonforme Regelung schaffen.
Bislang konnte ein homosexueller Lebenspartner nur das leibliche Kind des anderen adoptieren - etwa, wenn das Kind einer früheren heterosexuellen Beziehung entstammt oder nach einer Samenspende zur Welt kam. Bei dem Urteil ging es ausdrücklich nicht um Fremdkind-Adoptionen für homosexuelle Paare.
1. Wie alt dürfen Adoptiveltern höchstens sein?
Für eine Adoption muss ein Elternteil mindestens 25 und der andere mindestens 21 Jahre alt sein, eine Einzelperson muss ebenfalls mindestens 25 sein. Außerdem sollte der maximale Altersunterschied zwischen Kind und Eltern 40 Jahre nicht überschreiten. Auch wenn es keine gesetzliche Regelung dazu gibt, wird in der Praxis normalerweise darauf geachtet. So muss man als 45-Jährige/r damit rechnen, dass das Adoptivkind fünf Jahre alt oder älter sein wird.
Foto: dpaVerhandelt worden waren zwei Fälle, in denen einmal ein Mann und einmal eine Frau vor dem Eingehen einer Lebenspartnerschaft je ein nichtleibliches Kind angenommen hatten und der Partner das Kind ebenfalls adoptieren wollte. Verfassungsbeschwerde eingelegt hatte unter anderem eine Ärztin aus Münster. Ihre langjährige Partnerin hatte 2004 ein Mädchen aus Bulgarien adoptiert. Doch den Wunsch der Ärztin, gleichfalls Adoptivmutter zu werden, lehnten die Gerichte ab.
Experten argumentierten bei der Verhandlung, eine Sukzessiv-Adoption entspreche den Interessen des Kindes, weil eine rechtliche Verfestigung das Kind schütze. So könne im Falle einer Trennung ein Familiengericht entscheiden, wo das Kind besser leben solle. Im Falle des Todes des Partners, der das Kind adoptiert hatte, wäre es für das Kindeswohl besser, wenn das Kind weiter beim anderen Partner leben könnte. Vorteile durch eine Adoption gebe es zudem beispielsweise im Erbrecht und im Unterhaltsrecht.
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