Ein Gebrauchtwagenverkäufer hatte gegenüber dem Käufer einen Unfallschaden am Fahrzeug nicht in der korrekten Höhe angegeben.
Als der Käufer bemerkte, dass der Händler einen Vorschaden nur in Höhe von 4.000,- Euro eingeräumt hatte, sich aber später herausstellte, dass das Fahrzeug tatsächlich einen Frontschaden in Höhe von 7.651,- Euro gehabt hatte, trat er vom Kaufvertrag zurück.
Das Landgericht Düsseldorf gab dem Käufer Recht. Der Verkäufer musste auch die zwischenzeitlich eingetretene Wertminderung des Fahrzeugs alleine tragen. Da der Verkäufer bei Vertragsabschluss arglistig gehandelt habe, müsse der Käufer keinen Wertersatz für die Wertminderung leisten. Denn den Käufer treffe daran kein Verschulden, so die V. Zivilkammer (Urteil v. 20.07.2009, Az.: 5 O 259/05). (WEL) (Quelle: anwalt.de)
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