Beim Öffnen elektronischer Post von unbekannten Absendern ist äußerste Vorsicht geboten. Allerdings können auch offiziell wirkende Nachrichten besondere Gefahrenquellen darstellen. Erleidet der Empfänger dienstlicher E-Mails durch das Öffnen eines Dateianhangs eine psychiatrische Erkrankung, so kann dies als Dienstunfall anerkennbar sein.
Nach der Rückkehr aus dem Urlaub kümmerte sich ein Polizist um sein zwischenzeitlich überquellendes dienstliches E-Mail-Postfach. Hierbei öffnete er eine elektronische Nachricht seines Vorgesetzten, deren Betreff eine besondere Relevanz vermittelte. Die hierzu angehängte Präsentation zeigte zunächst eine unbekleidete Frau nebst Sportwagen, bevor letztlich ein stark von Geschlechtskrankheiten gezeichneter weiblicher Unterleib zu sehen war. Infolge dieses ekelerregenden Anblicks wurden bei dem Polizisten psychiatrische Erkrankungen in Form von Zwangsstörungen mit vorwiegend Zwangsgedanken diagnostiziert. Eine Anerkennung als Dienstunfall wurde letztlich erst mittels erfolgreicher Klage erreicht.
Im konkreten Fall sei das Öffnen der anstößigen E-Mail als Dienstunfall zu qualifizieren. Es handele sich hierbei um ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten sei. Ein Dienstunfall werde zudem weder durch eine rein psychische Erkrankung noch in Ermangelung eines dienstlichen Inhalts der Nachricht ausgeschlossen. Entscheidend sei vielmehr, dass während des Dienstes die von einem Vorgesetzten gesendete E-Mail allein aus dienstlichen Gründen geöffnet wurde. Auch bestünden aufgrund des Vorliegens ärztlicher Atteste keine Anhaltspunkte dafür, dass eine unzulässige E-Mail lediglich dramatisiert oder gar ein Dienstunfall vorgetäuscht werden solle.
(VG Düsseldorf, Urteil v. 02.11.2010, Az.: 23 K 5235/07)
David Johnson (JOH)
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