Völlig klar: Jobcenter, Arbeitsagenturen oder Sozialämter müssen manchmal ganz genau überprüfen, ob die Angaben, die ein Antragsteller gemacht hat, so auch alle stimmen. Und umgekehrt gilt: Wer einen Antrag auf Sozialleistungen stellt, hat ein Anrecht darauf, dass andere, etwa Nachbarn oder der Vermieter, nichts von seiner finanziellen Notlage erfahren.
Doch mitunter lassen sich diese beiden begründeten Ansprüche nur schwer unter einen Hut bringen – so wie in dem Fall, den jetzt das Bundessozialgericht entscheiden musste.
Ein Arbeitsloser hatte gegen das Jobcenter geklagt, weil es hinter seinem Rücken schriftlich Erkundigungen bei seinem früheren Vermieter eingeholt hatte.
Das Jobcenter wollte nämlich wissen, ob der Antragsteller seine Kaution, die er beim Einzug damals hinterlegen musste, nicht schon längst zurückbekommen hat, er nicht also gerade eigenes Geld zur Verfügung hat. Doch durch diese Anfrage erfuhren aber eben auch Leute, die es gar nicht wissen sollten, dass der Mann keine Arbeit hat, vom Arbeitslosengeld II lebt. In der Tat: Das hätte das Jobcenter hier nicht tun dürfen, befand das Bundessozialgericht. Denn, so regelt es schließlich auch der Paragraf 35 des Sozialgesetzbuches I: Das Sozialgeheimnis verpflichtet alle Ämter, die Sozialdaten nur Befugten zugänglich zu machen oder weiterzugeben.
Im Klartext: Selbst innerhalb der Behörde dürfen nur diejenigen, die mit einem konkreten Fall befasst sind, davon erfahren, dass jemand einen Hilfe-Antrag gestellt hat. Und Außenstehende, zum Beispiel Vermieter, dürfen davon erst recht nichts mitbekommen. Verstößt eine Behörde dagegen, kann sie unter Umständen sogar Schadensersatz leisten müssen. Und deshalb zeigte das Bundessozialgericht hier dem Jobcenter die Rote Karte (Az. B 14 AS 65/11 R).
Aber wie hätte das Jobcenter auf zulässige Weise die Informationen bekommen können, wenn der Antragsteller keine brauchbaren Nachweise bringt? Richtig wäre gewesen: Das Jobcenter lässt sich vom Antragsteller die Genehmigung erteilen, in diesem Fall entsprechende Anfragen bei anderen zu stellen.
Eine solche Genehmigung kann ein Antragsteller natürlich auch verweigern. Nur muss er dann auch damit rechnen, dass sein Antrag abgelehnt wird.
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