Darf ich als Mieter einen Kinderwagen im Flur stehen lassen? Oder Haustiere halten? Wie sieht es mit Löchern aus, die ich gerne in die Wände bohren würde?
In unzähligen Fällen haben sich die deutschen Gerichte bereits mit Belangen von Mietern und Vermietern befasst.
Hier die wichtigsten Urteile:
Ihre Nachbarskinder schreien, poltern, toben? Gewöhnen Sie sich an den Krach. Denn Kinderlärm berechtigt den Vermieter nicht zur Kündigung, entschied das Amtsgericht Celle (Az. 12 C 42/05 (10)).
Komplett außer Rand und Band dürfen die Kleinen allerdings nicht geraten. Dann darf der Vermieter einschreiten. In einem weiteren Fall entschied das Amtsgericht Celle (Az.: 11 C 1768/01 (5)), dass etwa das Fahren mit Rollerblades nicht geduldet werden muss.
Ein Kinderwagen darf im Eingang des Treppenhauses abgestellt werden, wenn dadurch niemand gestört wird. Denn: Der Mieter hat vertraglich das Recht, auch den Flur mitzunutzen (Amtsgericht Braunschweig, Az.: 121 C 128/00).
Will der Mieter Bilder oder Schränke aufhängen, darf er dazu Löcher in die Wände bohren – Kacheln und Fliesen eingeschlossen. Im üblichen Umfang gesetzte Bohrlöcher muss der Mieter beim Auszug nicht beseitigen, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB, www.mieterbund.de).
Ist der Mieter allerdings beim Auszug verpflichtet, die Schönheitsreparaturen in der Wohnung durchzuführen, gehört dazu auch das Beseitigen der Dübellöcher.
In der Regel ist der Eigentümer für die Beseitigung von Schnee zuständig. Der Mieter muss laut DMB nur dann die Winterpflichten übernehmen, wenn dies von Anfang an im Mietvertrag vereinbart wurde.
Ein Gewohnheitsrecht, wonach stets die Mieter im Erdgeschoss Schnee räumen müssen, gibt es nicht (Landgericht Stuttgart, Az.: 5 S 210/87).
Ist der Mieter jedoch vertraglich zum Schippen verpflichtet, muss er dies zwischen 7 (Bonn: 7.30 Uhr) und 20 Uhr tun – und in seiner Abwesenheit für Ersatz sorgen.
Für gebrechliche Mieter gilt dies jedoch nicht: Laut dem Landgericht Münster (Az.: 8 S 425/03) müssen gebrechliche Senioren den Winterdienst nicht erledigen, auch wenn dies im Mietvertrag steht.
Der Vermieter darf beim Mieter keine Kontrollbesuche machen – es sei denn, er hat einen konkreten Grund. Sonst kann der „Besuch“ unter Umständen als Hausfriedensbruch gelten.
Einen Anspruch auf einen Zweitschlüssel hat der Vermieter laut DMB ebenfalls nicht.
Kleintiere (Hamster, Fische etc.) dürfen in einer Mietwohnung sogar dann gehalten werden, wenn es im Mietvertrag ausdrücklich untersagt ist. So entschied der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 340/06).
Bei größeren Tieren wie Katzen und Hunden sollte der Mieter allerdings Rücksprache mit dem Vermieter nehmen.
Der Mieter darf nach Angaben des Deutschen Mieterbundes seinen Balkon so nutzen, wie er möchte. Dazu gehört das Aufstellen eines unauffälligen Sichtschutzes, das Befestigen von Blumenkästen – und auch das Trocknen von Wäsche.
Möchte der Mieter auf Terrasse oder Balkon eine Markise anbringen, muss er allerdings die Zustimmung des Vermieters einholen. So entschied das Landgericht München (Az. 31 S 19 840/88).
Ist das Grillen im Mietvertrag ausdrücklich verboten, muss sich der Mieter daran halten. (Landgericht Essen, Az. 10 S 438/01)
Andernfalls ist das Grillen auf dem Balkon oder im Garten erlaubt. Da der Rauch die Nachbarn jedoch stören könnte, ist eine zeitliche Begrenzung nötig: Das Bayerische Oberlandesgericht legte sich beim Grillen auf Holzkohlefeuer im Garten auf fünfmal im Jahr fest (Az.: 2 Z BR 6/99). Wer Ärger vermeiden will, nutzt einen Elektrogrill.
Mieter dürfen nachts duschen oder baden. Allerdings legte das OLG Düsseldorf nach 22 Uhr eine zeitliche Begrenzung fest: Dann darf maximal eine halbe Stunde geplanscht werden. (Az.: WM 1991, 288).
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