Ein Malermeister aus Mecklenburg-Vorpommern schenkte seiner späteren Ehefrau sein Haus. Dafür sollte die Frau ihren Job als Prostituierte aufgeben. Tat sie aber nicht. Jetzt fordert der Mann sein Haus zurück - und seine Chance stehen gut.
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat starke Zweifel an der Wirksamkeit der Schenkung geäußert und das Verfahren am Freitag an die Vorinstanzen zurückverwiesen (X ZR 80/11). Dort hatte die Prostituierte erfolgreich auf die Herausgabe des Hauses geklagt. Mit den Vorgaben aus Karlsruhe dürften ihre Aussichten in einem neuen Verfahren weniger gut stehen.
Der Mann hatte sein Haus der Prostituierten, mit der er zusammenlebte, im Jahr 2000 notariell überschrieben. Das Paar heiratete 2005 und ließ sich drei Jahre später scheiden. Bereits 2007 hatte der Mann versucht, seine Schenkung zu widerrufen, weil er erfahren hatte, dass seine Partnerin seit Jahren hinter seinem Rücken einen Zuhälter hatte und wieder anschaffen ging. Damit habe sie eine schwere Verfehlung begangen, mit der die Schenkung nichtig werde.
Die Frau klagte ihrerseits auf die Herausgabe des Hauses und setzte sich vor dem Landgericht Schwerin und dem Oberlandesgericht Rostock durch. Die Richter urteilten nach dem Motto „Geschenkt ist geschenkt“. Der Malermeister habe vom Vorleben seiner Frau gewusst und selbst im Rotlicht-Milieu verkehrt.
Für den BGH sind die Richter am Oberlandesgericht damit etwas zu kurz gesprungen. Entscheidend für die Schenkung sei gewesen, dass die Frau die Prostitution aufgeben wollte. „Auf der Grundlage dieses Versprechens übertrug der Beklagte der Klägerin das Wohnrecht, das ihr eine gesicherte neue Lebensgrundlage verschaffen sollte“, heißt es in der BGH-Entscheidung. Dafür sollte sie das Haus sogar für den Fall der Trennung behalten.
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